Kurz erklärt
Kurzzeitpflege ist ein vorübergehender Aufenthalt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krise zu Hause. Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Seit 1. Juli 2025 teilen sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie grundsätzlich selbst. Die Hälfte des Pflegegeldes läuft bis zu acht Wochen weiter.

Was ist Kurzzeitpflege?
Manchmal geht es zu Hause für eine gewisse Zeit nicht. Nach einem Sturz, einer Operation oder weil die pflegende Tochter selbst ins Krankenhaus muss. Für solche Phasen gibt es die Kurzzeitpflege: einen vorübergehenden Aufenthalt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, mit Pflege und Betreuung rund um die Uhr.
Kurzzeitpflege wird in zugelassenen Pflegeheimen mit Kurzzeitpflegeplätzen angeboten oder in eigenen Kurzzeitpflege-Einrichtungen. Das Ziel ist fast immer die Rückkehr nach Hause. Rechtsgrundlage ist § 42 SGB XI.
Wann Kurzzeitpflege in Frage kommt
Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im nötigen Umfang möglich ist und auch eine Tagespflege nicht ausreicht. Das Gesetz nennt zwei Fälle:
- Übergangszeit nach einer stationären Behandlung, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Wohnung erst angepasst oder die Versorgung zu Hause erst organisiert werden muss.
- Krisen oder andere Situationen, in denen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist, etwa wenn die Pflegeperson erkrankt oder selbst eine Pause braucht.
Kurzzeitpflege ist keine Dauerlösung. Wenn absehbar ist, dass die Pflege zu Hause dauerhaft nicht mehr gelingt, geht es um andere Wege, etwa ein Pflegeheim oder eine andere Wohnform.
Wie lange und wie viel?
Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags.
Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege diesen gemeinsamen Topf von bis zu 3.539 € im Kalenderjahr (Stand Januar 2026). Der Betrag ist für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Sie entscheiden selbst, wofür Sie ihn verwenden. Was für die Kurzzeitpflege verbraucht ist, steht für die Verhinderungspflege im selben Jahr nicht mehr zur Verfügung, und umgekehrt.
Nach der Kurzzeitpflege muss die Einrichtung Ihnen eine schriftliche Übersicht über die Kosten geben. Darauf muss deutlich stehen, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll. Heben Sie diese Übersicht auf, sie hilft beim Überblick über den Rest des Jahres.
Was die Pflegekasse übernimmt und was nicht
In einer stationären Einrichtung setzt sich der Tagessatz aus mehreren Teilen zusammen. Nur ein Teil davon ist Sache der Pflegekasse.
| Kostenart | Wer zahlt? |
|---|---|
| Pflege, Betreuung, medizinische Behandlungspflege | Pflegekasse bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag |
| Unterkunft und Verpflegung | grundsätzlich selbst |
| Investitionskosten der Einrichtung | grundsätzlich selbst |
Für die privaten Kosten können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen, auch zusätzlich zum Gemeinsamen Jahresbetrag. Fragen Sie die Einrichtung vor dem Einzug nach einer Aufstellung der Tagessätze.
Und das Pflegegeld?
Wer Pflegegeld bezieht, erhält es während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weiter, und zwar für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Das ist in § 37 Abs. 2 SGB XI geregelt. Die gleiche Regel gilt für die Verhinderungspflege.
Nutzen Sie zu Hause einen Pflegedienst über die Sachleistung, ruhen dessen Einsätze während der Kurzzeitpflege in der Regel, weil die Pflege in der Einrichtung stattfindet. Sprechen Sie das rechtzeitig mit dem Pflegedienst ab.
Ohne Pflegegrad 2: welche Möglichkeiten es gibt
- Pflegegrad 1: Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag gibt es nicht. Sie können aber den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat für Kurzzeitpflege einsetzen.
- Kein Pflegegrad 2 bis 5: Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es Kurzzeitpflege auch als Leistung der Krankenkasse. Fragen Sie dort nach, ob das für Sie in Frage kommt.
- Reha der Pflegeperson: Macht die pflegende Person selbst eine stationäre Vorsorge oder Reha, kann die pflegebedürftige Person unter bestimmten Voraussetzungen in derselben Einrichtung mitversorgt werden. Auch das klärt die Pflegekasse.
Einen Platz finden und gut vorbereiten
Freie Kurzzeitpflegeplätze sind nicht immer sofort zu finden. Fragen Sie deshalb früh an, besonders wenn der Termin planbar ist, etwa für einen Urlaub oder eine Operation. Nach einem Krankenhausaufenthalt hilft das Entlassmanagement des Krankenhauses oft bei der Suche. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zur Entlassung aus dem Krankenhaus.
Für den Aufenthalt sollten Sie bereitlegen:
- aktuellen Medikamentenplan und Arztberichte
- Bescheid über den Pflegegrad
- Hilfsmittel, die im Alltag gebraucht werden, etwa Rollator, Brille, Hörgeräte
- Kleidung, beschriftet, und persönliche Dinge, die Vertrautheit geben
- Kontaktdaten von Angehörigen, Hausarztpraxis und gegebenenfalls Pflegedienst
Kurzzeitpflege oder Vertretung zu Hause?
Kurzzeitpflege ist nicht die einzige Lösung, wenn die Pflegeperson ausfällt. Oft kann die Pflege auch zu Hause weiterlaufen, etwa wenn ein ambulanter Pflegedienst, eine Nachbarin oder ein anderes Familienmitglied über die Verhinderungspflege einspringt. Welche Variante besser passt, hängt vom Pflegebedarf ab, davon, ob jemand nachts da sein muss, und davon, wie sich der pflegebedürftige Mensch mit einem Ortswechsel fühlt. Beide Wege werden aus demselben Jahresbetrag bezahlt. Mehr dazu im Beitrag Wenn die Pflegeperson ausfällt.
Was bedeutet das für mich?
- Prüfen Sie, ob ein Pflegegrad ab 2 vorliegt, und fragen Sie bei der Pflegekasse, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag noch übrig ist.
- Suchen Sie früh nach einem Platz und lassen Sie sich die privaten Tageskosten nennen.
- Planen Sie den Entlastungsbetrag für Unterkunft und Verpflegung ein.
- Denken Sie daran, dass das Pflegegeld zur Hälfte weiterläuft.
- Nutzen Sie die Zeit, um die Rückkehr nach Hause vorzubereiten.
Welche Leistungen Ihnen insgesamt zustehen und wie sie zusammenpassen, zeigt der Leistungs-Navigator.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange kann man in die Kurzzeitpflege?
Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Bezahlt wird aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag, den sich Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilen. Ist dieser Betrag verbraucht, kommen die weiteren Kosten nicht mehr aus diesem Topf.
Bekomme ich während der Kurzzeitpflege weiter Pflegegeld?
Ja, zur Hälfte. Die Pflegekasse zahlt die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter.
Was muss ich bei der Kurzzeitpflege selbst bezahlen?
Die Pflegekasse übernimmt Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie grundsätzlich selbst. Dafür können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen.
Gibt es Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad 2?
Mit Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege nutzen. Liegt kein Pflegegrad 2 bis 5 vor, kann es unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege als Leistung der Krankenkasse geben. Fragen Sie dort nach.
Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?
Bei der Kurzzeitpflege zieht die pflegebedürftige Person vorübergehend in eine Einrichtung. Bei der Verhinderungspflege übernimmt eine andere Person oder ein Pflegedienst die Pflege, meist zu Hause. Beide Leistungen werden aus demselben Gemeinsamen Jahresbetrag bezahlt.
Quellen & Stand
Leistungsbeträge Stand: Januar 2026 (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 04.11.2025)).
Zuletzt geprüft: 29.09.2026.
- § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 37 SGB XI – Pflegegeld
- § 42b SGB XI – Versorgung bei Vorsorge oder Rehabilitation der Pflegeperson
- Bundesministerium für Gesundheit: Vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege
- Bundesministerium für Gesundheit: Verhinderungspflege
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Ärztin oder Arzt. Welche Leistungen im Einzelfall zustehen, entscheidet die Pflege- bzw. Krankenkasse.
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Persönliche Unterstützung
BESSER UMSORGT bietet keine Kurzzeitpflege in einer Einrichtung an. Wenn eine Vertretung zu Hause möglich ist, übernehmen wir als ambulanter Pflegedienst die Pflege im Rahmen der Verhinderungspflege, stundenweise oder tageweise.
BESSER UMSORGT ist Ihr ambulanter Pflegedienst in Sinzig, Remagen und Bad Breisig.