So funktioniert die Kombinationsleistung
Pflegen Angehörige und ein ambulanter Pflegedienst gemeinsam, müssen Sie sich nicht zwischen Pflegegeld und Pflegedienst entscheiden. Die Pflegekasse bezahlt den Pflegedienst bis zur Höhe der monatlichen Pflegesachleistung. Nutzen Sie nur einen Teil davon, erhalten Sie für den Rest weiter Pflegegeld – anteilig im gleichen Verhältnis.
Die Formel: verbleibendes Pflegegeld = Pflegegeld × (100 % − genutzter Anteil der Pflegesachleistung). Kostet der Pflegedienst mehr als die Pflegesachleistung, entfällt das Pflegegeld, und den darüber liegenden Betrag tragen Sie selbst – teilweise lässt er sich mit dem Entlastungsbetrag ausgleichen.
Nicht sicher, welche Leistungen für Sie infrage kommen? Der Leistungs-Navigator gibt einen Überblick, alle Beträge finden Sie unter Pflegesachleistungen und Pflegegeld.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Kombinationsleistung?
Wer Pflegegeld bekommt und zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst nutzt, erhält beides anteilig: Die Pflegekasse bezahlt den Pflegedienst bis zur Höhe der Pflegesachleistung, und für den nicht genutzten Teil gibt es weiter Pflegegeld. Das regelt § 38 SGB XI. Möglich ist das ab Pflegegrad 2.
Wie wird das anteilige Pflegegeld berechnet?
Das Pflegegeld sinkt um denselben Prozentsatz, zu dem Sie die Pflegesachleistung nutzen. Nutzen Sie zum Beispiel 50 % der Sachleistung, erhalten Sie noch 50 % des Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 3 beträgt die Sachleistung derzeit 1.497 € und das Pflegegeld 599 € im Monat.
Lohnt sich ein Pflegedienst, wenn dadurch Pflegegeld wegfällt?
Das Pflegegeld wird geringer – dafür übernimmt die Pflegekasse die Kosten des Pflegedienstes. Zusammengerechnet ist die Leistung der Pflegekasse dadurch in der Regel deutlich höher als das reine Pflegegeld. Der Rechner zeigt Ihnen beide Seiten. Wir beraten Sie gern, welche Aufteilung zu Ihrer Situation passt.
Kann ich die Aufteilung jederzeit ändern?
An die gewählte Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegedienst sind Sie grundsätzlich für sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI). Bei einer wesentlichen Änderung der Pflegesituation kann eine Anpassung früher möglich sein – sprechen Sie dazu mit Ihrer Pflegekasse oder mit uns.
Was soll sich mit dem Pflegeneuordnungsgesetz 2027 ändern?
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die Pflegesachleistung als „Sachleistungsbudget“ und das Pflegegeld „im Umfang eines Entlastungsbudgets“ gezahlt werden – mit höheren Beträgen. Aus dem Pflegegeld sollen dann aber auch Dinge bezahlt werden, die es heute zusätzlich gibt, etwa Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die Kombination bleibt möglich. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen – mehr dazu im Ratgeber zum Pflegeneuordnungsgesetz.
Werden meine Eingaben gespeichert?
Nein. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Ihre Angaben werden weder gespeichert noch an uns oder Dritte übertragen.
Quellen & Stand
Zuletzt geprüft: 29.09.2026.
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 04.11.2025)
- § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Ärztin oder Arzt. Welche Leistungen im Einzelfall zustehen, entscheidet die Pflege- bzw. Krankenkasse.
Persönliche Unterstützung
Sie möchten wissen, welche Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegedienst für Sie passt? Wir beraten Sie gern persönlich und kostenlos – auch zu den geplanten Änderungen 2027.
Wir beraten Familien aus dem Kreis Ahrweiler – unsere Pflegeeinsätze führen wir in Sinzig, Remagen und Bad Breisig durch. Kontakt aufnehmen