Kurz erklärt
Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause gepflegt werden: monatlich bis zu 131 €. Er ist zweckgebunden, zum Beispiel für Hilfe im Haushalt, Betreuung, Tagespflege oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Belege. Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen.

Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist ein Geldbetrag der Pflegekasse, der pflegende Angehörige entlasten und die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person stärken soll. Er beträgt monatlich bis zu 131 € (Stand Januar 2026) und ist in § 45b SGB XI geregelt.
Anders als das Pflegegeld ist der Entlastungsbetrag zweckgebunden. Sie können ihn nur für bestimmte Angebote einsetzen, und die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Belege. Das klingt umständlicher, als es ist. Wer das System einmal verstanden hat, kann sich damit im Alltag spürbar Luft verschaffen.
Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Er wird mit keiner der beiden Leistungen verrechnet.
Wer hat Anspruch?
Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Die Höhe ist für alle Pflegegrade gleich.
Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag besonders wichtig. Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen. Der Entlastungsbetrag ist dort oft die wichtigste Möglichkeit, sich Unterstützung zu Hause bezahlen zu lassen.
Sie haben noch keinen Pflegegrad? Dann lohnt es sich, einen Antrag zu stellen. Wie das geht, lesen Sie unter Pflegegrad beantragen.
Wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen dürfen
Das Gesetz nennt vier Bereiche:
- Tages- oder Nachtpflege. Die pflegebedürftige Person verbringt einzelne Tage oder Nächte in einer Einrichtung und kommt danach wieder nach Hause. Mehr dazu unter Tagespflege.
- Kurzzeitpflege. Ein vorübergehender Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder im Urlaub der Angehörigen.
- Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes. Zum Beispiel Hilfe im Haushalt, Betreuung oder Begleitung. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt hier eine wichtige Einschränkung, siehe unten.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach dem Recht Ihres Bundeslandes anerkannt sind. Dazu können je nach Bundesland zum Beispiel Betreuungsangebote oder Hilfen im Haushalt gehören.
Welche Angebote in Ihrem Bundesland anerkannt sind, ist unterschiedlich geregelt. Ihre Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe kann Ihnen das sagen.
Die Einschränkung bei Pflegegrad 2 bis 5
Bei Pflegegrad 2 bis 5 dürfen Sie den Entlastungsbetrag für einen ambulanten Pflegedienst nicht für Leistungen der Selbstversorgung einsetzen. Gemeint ist vor allem die Körperpflege: Waschen, Duschen, Anziehen, Hilfe beim Essen oder beim Toilettengang.
Der Grund: Für diese Hilfen gibt es ab Pflegegrad 2 die Pflegesachleistungen. Der Entlastungsbetrag soll darüber hinaus entlasten.
Erlaubt sind bei Pflegegrad 2 bis 5 also zum Beispiel:
- Hilfe im Haushalt wie Putzen, Wäsche oder Einkaufen
- Betreuung und Beschäftigung, etwa Gespräche, Vorlesen oder Spaziergänge
- Begleitung zu Terminen oder Behörden
Die Besonderheit bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht. Hier dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch für Hilfe bei der Körperpflege durch einen ambulanten Pflegedienst verwenden. Das ist oft genau die Unterstützung, die den Unterschied macht: etwa wenn jemand sich zwar noch allein waschen kann, beim Duschen aber aus Angst vor einem Sturz Hilfe braucht.
Zusätzlich stehen Ihnen bei Pflegegrad 1 unter anderem Pflegehilfsmittel, ein Zuschuss zur Anpassung der Wohnung und eine Beratung zu Hause einmal im Halbjahr zu. Einen Überblick gibt der Artikel über Pflegegrad 1.
So bekommen Sie das Geld: Erstattung gegen Belege
Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch überwiesen. Der Ablauf ist in der Regel so:
- Sie nutzen ein passendes Angebot, zum Beispiel eine Haushaltshilfe über einen Pflegedienst.
- Der Anbieter stellt Ihnen eine Rechnung.
- Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein.
- Die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zu dem Betrag, der Ihnen zur Verfügung steht.
Manche Anbieter rechnen auch direkt mit der Pflegekasse ab, wenn Sie dem zustimmen. Fragen Sie den Anbieter danach, dann müssen Sie nicht in Vorleistung gehen.
Nicht verbraucht? Übertrag bis zum 30. Juni
Der Entlastungsbetrag verfällt nicht am Monatsende. Nicht genutzte Beträge sammeln sich über das Kalenderjahr an.
Was am Ende eines Kalenderjahres übrig ist, können Sie noch im folgenden Kalenderhalbjahr nutzen, also bis zum 30. Juni des Folgejahres. Danach verfällt der Rest aus dem Vorjahr.
Beispiele aus dem Alltag
Weitere typische Einsatzmöglichkeiten:
- Betreuung bei Demenz: Eine Betreuungskraft verbringt regelmäßig einen Nachmittag mit Ihrem Angehörigen, damit Sie Zeit für sich haben.
- Gesellschaft und Begleitung: Spaziergänge, Gespräche, Vorlesen oder die Begleitung zum Friseur oder Arzt.
- Tagespflege: Der Entlastungsbetrag kann Kosten der Tagespflege abdecken, die die Pflegekasse nicht bereits über andere Leistungen übernimmt.
- Ergänzung zur Verhinderungspflege: Wenn der Jahresbetrag für die Verhinderungspflege aufgebraucht ist, kann der Entlastungsbetrag in manchen Fällen einspringen, etwa für eine stundenweise Betreuung über einen Pflegedienst.
Welche Leistungen Ihnen je nach Pflegegrad insgesamt zustehen, zeigt Ihnen der PflegeCheck. Alle Leistungen im Überblick finden Sie unter Leistungen der Pflegeversicherung.
Häufig gestellte Fragen
Bekomme ich den Entlastungsbetrag automatisch ausgezahlt?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht einfach überwiesen. Sie nutzen ein passendes Angebot und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet dann die Kosten bis zum verfügbaren Betrag.
Kann ich mit dem Entlastungsbetrag eine Haushaltshilfe bezahlen?
Ja, wenn die Hilfe von einem ambulanten Pflegedienst oder einem nach Landesrecht anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag kommt. Eine privat beauftragte Putzhilfe ohne Anerkennung wird in der Regel nicht erstattet. Fragen Sie im Zweifel vorher bei Ihrer Pflegekasse nach.
Verfällt der Entlastungsbetrag am Jahresende?
Nicht sofort. Was Sie in einem Kalenderjahr nicht verbraucht haben, können Sie noch im ersten Halbjahr des Folgejahres nutzen, also bis zum 30. Juni. Danach verfällt der Restbetrag aus dem Vorjahr.
Wird der Entlastungsbetrag mit dem Pflegegeld verrechnet?
Nein. Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Er mindert keine der beiden Leistungen.
Quellen & Stand
Leistungsbeträge Stand: Januar 2026 (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 04.11.2025)).
Zuletzt geprüft: 29.09.2026.
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsbeträge 2026 (PDF)
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Ärztin oder Arzt. Welche Leistungen im Einzelfall zustehen, entscheidet die Pflege- bzw. Krankenkasse.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren
Persönliche Unterstützung
BESSER UMSORGT unterstützt im Haushalt, bei Einkäufen und Besorgungen und begleitet im Alltag, etwa bei Spaziergängen oder zu Terminen. Ob und wie Sie dafür den Entlastungsbetrag einsetzen können, besprechen wir gern mit Ihnen.
BESSER UMSORGT ist Ihr ambulanter Pflegedienst in Sinzig, Remagen und Bad Breisig.