Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Was sich ab 2027 ändern könnte

Was das geplante Pflegeneuordnungsgesetz für ambulante Pflege und pflegende Angehörige ändern könnte, was heute gilt und wie der Stand im Gesetzgebungsverfahren ist.

Redaktion BESSER UMSORGTVeröffentlicht: Zuletzt geprüft:

Kurz erklärt

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll die Pflegeversicherung neu ordnen. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen; Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Es ist noch kein geltendes Recht. Bis zu einer Änderung gelten die heutigen Leistungen, zum Beispiel Pflegegeld ab 347 € und der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Nach dem Entwurf sollen sich viele Leistungen ab 1. Januar 2027 ändern, einzelne Teile erst 2028 oder 2029.

Pflegefachkraft zeigt Angehörigen bei einer Pflegeschulung zu Hause, wie man am Bett unterstützt

Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz?

Das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, heißt ausführlich „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung“. Mit ihm will die Bundesregierung die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren und die Leistungen neu ordnen. Viele bekannte Leistungen sollen neue Namen, neue Beträge oder neue Regeln bekommen.

Wichtig für Sie: Bisher gibt es nur einen Gesetzentwurf. Was auf dieser Seite als „geplant“ steht, kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Wir aktualisieren diese Seite, sobald es einen neuen Stand gibt.

Wie ist der aktuelle Gesetzgebungsstand?

Ein Gesetz entsteht in mehreren Schritten. Nach dem Beschluss der Bundesregierung beraten Bundesrat und Bundestag. Erst wenn beide das Verfahren abgeschlossen haben und das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, steht fest, was ab wann gilt. Ein Kabinettsbeschluss allein setzt noch nichts in Kraft.

Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) (Informationsstand 15.10.2026)
SchrittDatumStand
Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums05.06.2026veröffentlicht, Stellungnahmen der Verbände liegen vor
Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsbeschluss)30.09.2026beschlossen – aktueller Text
Bundesrat, erster Durchgang–noch kein Termin veröffentlicht
Bundestag, erste Lesung–noch kein Termin veröffentlicht
Ausschussberatung, zweite und dritte Lesung–offen – Inhalte können sich noch ändern
Bundesrat, zweiter Durchgang–offen
Verkündung im Bundesgesetzblatt–offen

Nach dem Entwurf (Artikel 11) sollen die Änderungen zu unterschiedlichen Terminen gelten:

Vorgesehenes Inkrafttreten
DatumWasStand
01.01.2027größter Teil, u. a. neue Leistungsbeträge und Budgets, neue Pflegegrad-Schwellengeplant laut Gesetzentwurf
01.01.2028u. a. Notdienst in der ambulanten Pflege, Akut-Kurzzeitpflege, Beitragsregelngeplant laut Gesetzentwurf
01.01.2029u. a. neue Pflegebegleitung anstelle der bisherigen Pflegeberatunggeplant laut Gesetzentwurf

Was gilt derzeit tatsächlich?

Bis das Gesetz verkündet ist und in Kraft tritt, gilt das heutige Recht. Sie bekommen Ihre Leistungen weiter wie bisher, zum Beispiel:

Alle heutigen Beträge finden Sie im Überblick der Pflegeleistungen.

Welche Änderungen sind geplant?

Die Tabelle stellt das heutige Recht dem Gesetzentwurf gegenüber. Die geplanten Werte stammen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026.

Heute geltendes Recht (Stand Januar 2026) und Gesetzentwurf im Vergleich
LeistungHeuteGeplant laut Entwurf
Pflegesachleistung (Pflegegrad 2–5)
§ 36 SGB XI
796 € / 1.497 € / 1.859 € / 2.299 € monatlichab 1.1.2027: „Sachleistungsbudget“: 890 € / 1.590 € / 2.090 € / 2.530 € monatlich
Pflegegeld (Pflegegrad 2–5)
§ 37 SGB XI
347 € / 599 € / 800 € / 990 € monatlichab 1.1.2027: Pflegegeld „im Umfang eines Entlastungsbudgets“: 380 € / 630 € / 890 € / 1.080 € monatlich
Entlastungsbetrag
§ 45b SGB XI
131 € monatlich, Pflegegrad 1–5ab 1.1.2027: entfällt; neu „Sozialraumbudget“: bis 175 € monatlich (ab 25 Jahren) bzw. 300 € (unter 25 Jahren), nur Pflegegrad 2–5, für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
§§ 39, 39a, 42, 42a SGB XI
gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € im Kalenderjahrab 1.1.2027 (Notdienst ab 1.1.2028): Verhinderungspflege in heutiger Form und gemeinsamer Jahresbetrag entfallen; neu „Überbrückungsbudget“ bis 2.285 € im Kalenderjahr für Akut- und Überbrückungssituationen (Notdienst in der ambulanten Pflege, Kurzzeitpflege)
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
§ 40 SGB XI
42 € monatlichab 1.1.2027: als eigene Leistung gestrichen
Pflegegrad 1
§ 28a SGB XI
u. a. Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung, Beratungab 1.1.2027: ohne Entlastungsbetrag; weiter u. a. Beratung, Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung, Pflegekurse
Beratungsbesuch bei Pflegegeld
§ 37 Abs. 3 SGB XI
Pflicht bei Bezug von Pflegegeldab 1.1.2027: neue Regeln zur Häufigkeit, befristet bis 31.12.2028
Pflegegrad-Schwellen
§§ 15, 142b SGB XI
ab 12,5 / 27 / 47,5 / 70 / 90 Gesamtpunktenab 1.1.2027: ab 15 / 30 / 50 / 70 / 90 Gesamtpunkten; maßgeblich ist das Recht am Tag der Antragstellung; Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade
Pflegekurse für Angehörige
§ 45 SGB XI
kostenlos über die Pflegekasseim Entwurf nicht geändert

Was könnte sich bei ambulanten Pflegeleistungen ändern?

Wer von einem Pflegedienst versorgt wird, würde nach dem Entwurf ein Sachleistungsbudget erhalten. Es wäre höher als die heutigen Pflegesachleistungen. Wie bisher könnte ein Pflegedienst damit Grundpflege, Hilfe im Haushalt und Betreuung zu Hause übernehmen.

Neu wäre ein Notdienst in der ambulanten Pflege für Akutsituationen, zum Beispiel wenn die pflegende Person plötzlich ausfällt. Er soll nach dem Entwurf ab 2028 als eigene Leistung kommen; für 2027 ist eine Übergangsregel über zugelassene Pflegedienste vorgesehen. Bezahlt würde er aus dem neuen Überbrückungsbudget.

Was könnte sich für pflegende Angehörige ändern?

Für pflegende Angehörige wären vor allem drei Punkte wichtig:

  1. Pflegegeld: Es soll steigen und künftig „im Umfang eines Entlastungsbudgets“ gezahlt werden.
  2. Verhinderungspflege: In der heutigen Form soll sie entfallen. Für Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson wäre dann das Überbrückungsbudget vorgesehen, das für Akut- und Überbrückungssituationen gedacht ist.
  3. Beratungsbesuche: Wer Pflegegeld bekommt, hätte weiterhin regelmäßige Beratungsbesuche. Der Entwurf ändert die Häufigkeit; diese Regel ist zunächst bis Ende 2028 vorgesehen.

Kostenlose Pflegekurse für Angehörige bleiben nach dem Entwurf unverändert.

Welche Auswirkungen könnte es auf Betreuung und Hauswirtschaft geben?

Heute bezahlen viele Familien Hilfe im Haushalt oder Betreuung über den Entlastungsbetrag. Nach dem Entwurf würde er ab 2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzt: bis zu 175 Euro im Monat ab 25 Jahren und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige. Es wäre zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und gälte für Pflegegrad 2 bis 5.

Für Menschen mit Pflegegrad 1 wäre damit kein entsprechender Monatsbetrag mehr vorgesehen. Beratung, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Wohnraumanpassung und Pflegekurse sollen bleiben.

Ihre Ansprechpartner bei BESSER UMSORGT

Sie haben Fragen dazu, was die heutigen Leistungen und die geplanten Änderungen für Ihre Situation bedeuten? Unser Team in Sinzig berät Pflegebedürftige und Angehörige im Kreis Ahrweiler, in Sinzig, Remagen und Bad Breisig persönlich. Rufen Sie uns an unter 02642 292980 oder lernen Sie Ihre Ansprechpartner kennen.

Wir beraten Sie immer zum geltenden Recht. Über neue Schritte im Gesetzgebungsverfahren informieren wir auf dieser Seite.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Pflegeneuordnungsgesetz schon?

Nein. Es gibt bisher nur einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten und entscheiden, danach wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Bis dahin gelten die heutigen Leistungen unverändert.

Ab wann sollen die Änderungen gelten?

Nach dem Entwurf soll der größte Teil am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einzelne Teile sind für den 1. Januar 2028 und den 1. Januar 2029 vorgesehen. Diese Termine können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die neuen Schwellenwerte?

Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn bis zu einer neuen Begutachtung, und auch diese soll nicht nur wegen der neuen Schwellen zum Verlust des Pflegegrades führen. Für einen Antrag gilt das Recht am Tag der Antragstellung.

Fällt die Verhinderungspflege weg?

Nach dem Entwurf soll es die Verhinderungspflege in der heutigen Form ab 2027 nicht mehr geben. Stattdessen ist ein Überbrückungsbudget für Akut- und Überbrückungssituationen geplant. Bis das Gesetz gilt, können Sie die Verhinderungspflege wie bisher nutzen.

Was passiert mit dem Entlastungsbetrag?

Er soll nach dem Entwurf durch ein Sozialraumbudget für Pflegegrad 2 bis 5 ersetzt werden. Bei Pflegegrad 1 wäre dann kein entsprechender Betrag mehr vorgesehen. Heute gilt weiter der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade.

Muss ich jetzt etwas tun?

Nein, Sie müssen wegen des Entwurfs nichts unternehmen. Nutzen Sie die Leistungen, die Ihnen heute zustehen. Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen möchten, sprechen Sie uns gern an – wir beraten Sie zum heutigen Recht.

Quellen & Stand

Leistungsbeträge Stand: Januar 2026 (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 04.11.2025)).

Zuletzt geprüft: 15.10.2026.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Ärztin oder Arzt. Welche Leistungen im Einzelfall zustehen, entscheidet die Pflege- bzw. Krankenkasse.

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