Pflegesachleistungen: Wenn ein Pflegedienst hilft

Was sind Pflegesachleistungen, wie viel zahlt die Pflegekasse für den Pflegedienst und wie lassen sie sich mit Pflegegeld kombinieren? Mit Beispiel.

Redaktion BESSER UMSORGTVeröffentlicht: Zuletzt geprüft:

Kurz erklärt

Pflegesachleistungen sind Einsätze eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes, die die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 bezahlt. Dazu gehören Hilfe bei der Körperpflege, pflegerische Betreuung und Hilfen im Haushalt. Die Pflegekasse übernimmt monatlich bis zu 796 € bei Pflegegrad 2 und bis zu 2.299 € bei Pflegegrad 5. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab, Kosten darüber hinaus zahlen Sie selbst.

Pflegekraft hilft einer älteren Frau im Bett mit einem Handtuch

Was sind Pflegesachleistungen?

Wenn ein ambulanter Pflegedienst regelmäßig zu Ihnen nach Hause kommt und die Pflegekasse diese Einsätze bezahlt, spricht man von Pflegesachleistungen. Der etwas sperrige Name kommt daher, dass Sie kein Geld bekommen, sondern eine Leistung: Die Hilfe selbst ist die „Sache“.

Pflegesachleistungen gibt es ab Pflegegrad 2. Rechtsgrundlage ist § 36 SGB XI. Voraussetzung ist, dass der Pflegedienst von den Pflegekassen zugelassen ist. Fragen Sie im Zweifel beim Pflegedienst nach.

Pflegesachleistungen sind das Gegenstück zum Pflegegeld: Beim Pflegegeld organisieren Sie die Pflege selbst und bekommen dafür Geld. Bei den Sachleistungen übernimmt ein Pflegedienst und die Kasse bezahlt ihn. Beides lässt sich auch kombinieren.

Wie viel zahlt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten des Pflegedienstes bis zu einem monatlichen Höchstbetrag. Er hängt vom Pflegegrad ab (Stand Januar 2026):

PflegegradPflegesachleistungen pro Monat (bis zu)
Pflegegrad 1keine Sachleistungen
Pflegegrad 2796 €
Pflegegrad 31.497 €
Pflegegrad 41.859 €
Pflegegrad 52.299 €

Die Beträge liegen deutlich über dem Pflegegeld, weil damit die Einsätze eines professionellen Pflegedienstes bezahlt werden.

Wofür Sie Pflegesachleistungen nutzen können

Das Gesetz nennt drei Bereiche:

  • Körperbezogene Pflege. Hilfe beim Waschen, Duschen oder Baden, beim An- und Ausziehen, bei der Mund- und Zahnpflege, beim Essen und Trinken, beim Aufstehen und Gehen oder beim Toilettengang. Oft sagt man dazu auch Grundpflege.
  • Pflegerische Betreuung. Zum Beispiel Unterstützung bei der Tagesstruktur, Gespräche, Begleitung oder Beschäftigung, gerade bei Menschen mit Demenz.
  • Hilfen bei der Haushaltsführung. Etwa Einkaufen, Kochen, Putzen oder Wäsche waschen.

Welche Einsätze bei Ihnen sinnvoll sind, besprechen Sie mit dem Pflegedienst. In der Regel schließen Sie danach einen Pflegevertrag, in dem die vereinbarten Einsätze stehen. Was ein Pflegedienst im Alltag alles übernimmt, lesen Sie im Artikel Was macht ein ambulanter Pflegedienst?.

So läuft die Abrechnung

Um die Abrechnung müssen Sie sich kaum kümmern. Der Pflegedienst rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen und keine Rechnungen einreichen.

Wichtig ist der Höchstbetrag: Die Pflegekasse zahlt nur bis zu dem Betrag, der Ihrem Pflegegrad entspricht. Kosten darüber hinaus zahlen Sie selbst. Das ist Ihr Eigenanteil. Den stellt Ihnen der Pflegedienst in Rechnung.

Kombinationsleistung: Pflegedienst und Pflegegeld zusammen

In vielen Familien übernehmen Angehörige den Großteil der Pflege selbst, holen sich aber für bestimmte Aufgaben Unterstützung. Etwa für das Duschen am Morgen, weil das körperlich schwer ist. Für diese Fälle gibt es die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.

So funktioniert sie: Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, zu dem Sie die Pflegesachleistungen ausgeschöpft haben.

  • Sie nutzen 40 Prozent der Sachleistungen, dann bekommen Sie 60 Prozent des Pflegegeldes.
  • Sie nutzen 75 Prozent der Sachleistungen, dann bekommen Sie 25 Prozent des Pflegegeldes.
  • Sie nutzen die Sachleistungen voll aus, dann gibt es kein Pflegegeld mehr.

An die gewählte Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden. Ändert sich die Situation grundlegend, sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse.

Pflegesachleistung oder häusliche Krankenpflege?

Diese beiden Begriffe werden oft verwechselt. Sie kommen von unterschiedlichen Kassen und haben unterschiedliche Voraussetzungen.

PflegesachleistungenHäusliche Krankenpflege
Wer zahlt?Pflegekasse (SGB XI)Krankenkasse (SGB V)
VoraussetzungPflegegrad 2 bis 5ärztliche Verordnung
Wofür?Körperpflege, Betreuung, Haushaltvor allem Behandlungspflege, z. B. Medikamente, Wundversorgung
EigenbeteiligungKosten über dem Höchstbetraggesetzliche Zuzahlung für Erwachsene

Die häusliche Krankenpflege sichert eine ärztliche Behandlung ab. Typisch ist die Behandlungspflege: Medikamente geben, Insulin spritzen, Verbände wechseln. Dafür braucht es eine ärztliche Verordnung. Eine feste zeitliche Grenze gibt es dabei nicht.

In bestimmten Fällen zahlt die Krankenkasse auch Grundpflege und Hauswirtschaft für bis zu vier Wochen, etwa wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird. Wer nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation schwer krank ist und keinen Pflegegrad 2 bis 5 hat, kann ebenfalls für bis zu vier Wochen Unterstützung bekommen. Mehr dazu lesen Sie im Artikel über die Entlassung aus dem Krankenhaus.

Beides kann nebeneinander laufen: Der Pflegedienst hilft morgens beim Waschen (Pflegekasse) und wechselt gleichzeitig nach Verordnung den Verband (Krankenkasse).

Den passenden Pflegedienst finden

Welchen zugelassenen Pflegedienst Sie beauftragen, entscheiden Sie selbst. Ihre Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt kann Ihnen Pflegedienste in Ihrer Nähe nennen. Diese Fragen helfen bei der Wahl:

  • Fährt der Dienst in Ihren Ort? Pflegedienste versorgen meist ein festes Gebiet.
  • Hat er freie Kapazitäten? Vor allem für Einsätze am frühen Morgen ist die Nachfrage oft groß.
  • Gibt es feste Ansprechpartner? Für viele ältere Menschen ist es wichtig, nicht jeden Tag ein neues Gesicht zu sehen.
  • Wird verständlich erklärt, was die Kasse übernimmt? Ein seriöser Pflegedienst zeigt Ihnen vor Vertragsbeginn, was geplant ist und was es kostet.
  • Bietet er das an, was Sie brauchen? Zum Beispiel auch Behandlungspflege, Hilfe im Haushalt oder Betreuung.

Nehmen Sie sich Zeit für ein Erstgespräch, am besten zu Hause und gemeinsam mit den Angehörigen. Welche Leistungen Ihnen je nach Pflegegrad insgesamt zustehen, zeigt der PflegeCheck. Eine Übersicht aller Leistungen finden Sie unter Leistungen der Pflegeversicherung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Pflegegeld und einen Pflegedienst gleichzeitig bekommen?

Ja, das nennt sich Kombinationsleistung. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, zu dem Sie Pflegesachleistungen nutzen. Nutzen Sie zum Beispiel 40 Prozent der Sachleistungen, bekommen Sie noch 60 Prozent des Pflegegeldes.

Was passiert, wenn die Einsätze des Pflegedienstes mehr kosten als der Höchstbetrag?

Die Pflegekasse zahlt höchstens den Betrag, der Ihrem Pflegegrad entspricht. Was darüber hinausgeht, zahlen Sie als Eigenanteil selbst. Lassen Sie sich vorab zeigen, welche Einsätze geplant sind und was voraussichtlich auf Sie zukommt.

Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Pflegesachleistungen?

Nein. Pflegesachleistungen gibt es ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 können Sie aber den Entlastungsbetrag für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes einsetzen, auch für Hilfe bei der Körperpflege.

Zahlt die Pflegekasse auch das Spritzen von Insulin oder den Verbandswechsel?

Das ist in der Regel Behandlungspflege. Sie wird von der Ärztin oder dem Arzt verordnet und über die Krankenkasse als häusliche Krankenpflege abgerechnet, nicht über die Pflegesachleistungen der Pflegekasse. Für Erwachsene fällt dabei eine gesetzliche Zuzahlung an.

Quellen & Stand

Leistungsbeträge Stand: Januar 2026 (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 04.11.2025)).

Zuletzt geprüft: 29.09.2026.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Ärztin oder Arzt. Welche Leistungen im Einzelfall zustehen, entscheidet die Pflege- bzw. Krankenkasse.

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