Kurz erklärt
Das Krankenhaus muss Sie mit dem Entlassmanagement beim Übergang nach Hause unterstützen, wenn Sie einwilligen. Krankenhausärzte dürfen für bis zu sieben Tage nach der Entlassung unter anderem Medikamente, Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege verordnen. Die häusliche Krankenpflege zahlt die Krankenkasse, abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung. Ist absehbar, dass länger Pflege nötig ist, kann der Antrag auf einen Pflegegrad schon im Krankenhaus gestellt werden.

Die Nachricht „Morgen geht es nach Hause“ ist eine Erleichterung. Oft folgt aber sofort die Sorge: Wer hilft beim Waschen? Wer kümmert sich um die Wunde? Ist die Wohnung bereit? Zwischen Krankenhaus und Zuhause entstehen leicht Lücken, gerade wenn die Entlassung schnell kommt. Mit etwas Vorbereitung lassen sich die meisten davon schließen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Hilfen es gibt und was Sie wann erledigen sollten.
Entlassmanagement: Das Krankenhaus muss mithelfen
Jedes Krankenhaus ist verpflichtet, den Übergang in die Versorgung danach zu unterstützen. Das nennt sich Entlassmanagement. Es klärt, welche Hilfe nach der Entlassung nötig ist, und stößt die ersten Schritte an. Dafür braucht es die Einwilligung der Patientin oder des Patienten. In vielen Häusern kümmert sich ein Sozialdienst oder ein eigenes Team um diese Aufgaben.
Ein wichtiger Teil davon: Krankenhausärzte dürfen für bis zu sieben Tage nach der Entlassung verordnen, was zu Hause gebraucht wird. Dazu gehören unter anderem:
- Medikamente
- Hilfsmittel, zum Beispiel ein Rollator oder ein Toilettenstuhl
- häusliche Krankenpflege, also Pflege durch einen Pflegedienst
So entsteht keine Lücke, bis die Hausarztpraxis übernehmen kann. Sprechen Sie das Entlassmanagement möglichst früh an, nicht erst am Tag vor der Entlassung.
Häusliche Krankenpflege: Was die Krankenkasse bezahlt
Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse (§ 37 SGB V). Sie setzt eine ärztliche Verordnung voraus, aber keinen Pflegegrad. Das Gesetz unterscheidet drei Fälle:
| Art | Wann? | Was ist enthalten? | Wie lange? |
|---|---|---|---|
| Krankenhausvermeidungspflege (Abs. 1) | Wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird | Grundpflege, Behandlungspflege, Hauswirtschaft | bis zu vier Wochen je Krankheitsfall |
| Unterstützungspflege (Abs. 1a) | Nach Krankenhaus oder ambulanter Operation bei schwerer Krankheit, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 besteht | Grundpflege, Hauswirtschaft | bis zu vier Wochen |
| Sicherungspflege (Abs. 2) | Zur Sicherung der ärztlichen Behandlung | Behandlungspflege, z. B. Medikamente, Wundversorgung | ohne feste zeitliche Grenze |
Was heißt das im Alltag? Wer nach einer Operation vorübergehend nicht allein duschen oder einkaufen kann und keinen Pflegegrad 2 bis 5 hat, kann über die Unterstützungspflege Hilfe bekommen. Wer schon Pflegegrad 2 bis 5 hat, erhält Grundpflege und Hauswirtschaft über die Pflegeversicherung, zum Beispiel als Pflegesachleistungen. Behandlungspflege wie Verbandswechsel oder Spritzen zahlt in beiden Fällen die Krankenkasse.
Für Erwachsene fällt bei häuslicher Krankenpflege eine gesetzliche Zuzahlung an. Wie hoch sie in Ihrem Fall ist, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Pflegegrad schon im Krankenhaus beantragen
Zeichnet sich ab, dass Ihr Angehöriger dauerhaft Unterstützung brauchen wird, sollten Sie den Antrag auf einen Pflegegrad nicht aufschieben. Er kann schon während des Krankenhausaufenthalts gestellt werden. Das Entlassmanagement hilft dabei. Für Menschen im Krankenhaus gelten verkürzte Fristen für die Begutachtung, damit die Versorgung nach der Entlassung schneller geklärt ist.
Voraussetzung für einen Pflegegrad ist, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht. Leistungen gibt es ab der Antragstellung. Besteht schon ein Pflegegrad, der Bedarf ist aber deutlich gestiegen, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen.
Wie der Antrag funktioniert, erklärt unser Beitrag Pflegegrad beantragen.
Hilfsmittel, Medikamente und Hausarzt
Hilfsmittel: Klären Sie früh, was zu Hause gebraucht wird. Typisch sind Rollator, Toilettenstuhl, Duschhocker oder ein Pflegebett. Am besten ist alles verordnet und geliefert, bevor Ihr Angehöriger nach Hause kommt. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett stellt die Pflegekasse oft leihweise zur Verfügung. Ab Pflegegrad 1 gibt es außerdem Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, bis zu 42 € im Monat.
Medikamente: Lassen Sie sich einen aktuellen Medikamentenplan mitgeben und fragen Sie nach, was sich gegenüber vorher geändert hat. Klären Sie, wie die ersten Tage überbrückt werden. Fällt die richtige Einnahme schwer, sprechen Sie die Ärztin oder den Arzt an: Das Richten und Geben von Medikamenten kann als Behandlungspflege verordnet werden.
Hausarzt: Die Verordnungen aus dem Krankenhaus gelten höchstens sieben Tage. Danach muss die Hausärztin oder der Hausarzt weiter verordnen, etwa die häusliche Krankenpflege. Rufen Sie deshalb schon vor der Entlassung in der Praxis an und vereinbaren Sie einen Termin oder Hausbesuch in der ersten Woche.
Die Wohnung vorbereiten
Wer nach einem Krankenhausaufenthalt nach Hause kommt, ist oft schwächer als vorher. Was früher selbstverständlich war, kann nun zur Hürde werden. Gehen Sie die Wohnung einmal mit diesem Blick durch:
- Sind die Wege frei? Lose Teppiche, Kabel und Schwellen sind Stolperfallen.
- Gibt es nachts genug Licht auf dem Weg zur Toilette?
- Ist das Bett gut erreichbar und hoch genug zum Aufstehen?
- Kommt Ihr Angehöriger sicher in die Dusche oder an das Waschbecken?
- Sind Kühlschrank und Vorräte gefüllt?
Ideen für mehr Sicherheit finden Sie in unserer interaktiven Wohnung „Sicher zu Hause“. Größere Umbauten, etwa eine bodengleiche Dusche, kann die Pflegekasse mit bis zu 4.180 € je Maßnahme bezuschussen. Das braucht aber Zeit und ist eher etwas für die Wochen danach.
Ist die Versorgung zu Hause zum Entlasstermin noch nicht möglich, sprechen Sie das offen im Krankenhaus an. Mit Pflegegrad 2 bis 5 kann eine Kurzzeitpflege eine Brücke sein. Sie wird aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag bezahlt, den sie sich mit der Verhinderungspflege teilt.
Zeitstrahl: vor der Entlassung, am Entlasstag, in der ersten Woche
Vor der Entlassung
- Einwilligung zum Entlassmanagement geben und Kontakt aufnehmen
- Klären: Wobei braucht Ihr Angehöriger zu Hause Hilfe, morgens, tagsüber, abends, nachts?
- Pflegegrad beantragen oder Höherstufung prüfen
- Häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Medikamente verordnen lassen
- Einen Pflegedienst kontaktieren, damit die Versorgung ab dem ersten Tag steht
- Hilfsmittel liefern lassen, Wohnung vorbereiten
- Hausarzttermin für die erste Woche vereinbaren
- Klären, wer Ihren Angehörigen abholt oder wie er nach Hause kommt
Am Entlasstag
- Entlassbrief, Medikamentenplan und alle Verordnungen mitnehmen
- Fragen, welche Medikamente wann genommen werden und was sich geändert hat
- Prüfen, ob Medikamente für die ersten Tage vorhanden sind
- Zu Hause: Ist jemand da? Ist der Pflegedienst informiert?
Achten Sie besonders auf Entlassungen vor dem Wochenende oder vor Feiertagen. Praxen, Apotheken und Sanitätshäuser sind dann schwerer erreichbar. Fragen Sie im Zweifel, ob die Entlassung auf einen Werktag gelegt werden kann.
In der ersten Woche
- Hausarzttermin wahrnehmen, bevor die Verordnungen aus dem Krankenhaus auslaufen
- Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Medikamente besorgen
- Beobachten: Wie klappt der Alltag? Wo hakt es? Notizen helfen bei der Begutachtung
- Bei Verschlechterung, Schmerzen oder Fieber die Arztpraxis anrufen
- An sich selbst denken: Pflegekurse für Angehörige sind kostenlos
Wenn Sie Unterstützung brauchen
Der Übergang vom Krankenhaus nach Hause ist für viele Familien die anstrengendste Phase. Sie müssen das nicht allein organisieren. Das Entlassmanagement, Ihre Hausarztpraxis, die Pflegekasse und ein ambulanter Pflegedienst können zusammenarbeiten. Was ein Pflegedienst dabei übernimmt, lesen Sie unter Was macht ein ambulanter Pflegedienst?
BESSER UMSORGT übernimmt nach der Entlassung zum Beispiel Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung und Grundpflege. Damit Sie als Angehörige sicher helfen können, gibt es unsere kostenlose Pflegeschulung bei Ihnen zu Hause. Und damit Sie am Ende nichts übersehen: Nehmen Sie sich die Checkliste für die Krankenhausentlassung vor.
Sie sind unsicher, welche Hilfe zu Hause nötig sein wird? Der PflegeCheck gibt Ihnen in wenigen Fragen eine erste Orientierung.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Entlassmanagement?
Das Krankenhaus ist verpflichtet, den Übergang nach Hause zu unterstützen. Es klärt zum Beispiel, welche Versorgung danach nötig ist, und kann Verordnungen ausstellen. Dafür braucht es Ihre Einwilligung.
Wie lange gelten die Verordnungen aus dem Krankenhaus?
Krankenhausärzte dürfen im Rahmen des Entlassmanagements für bis zu sieben Tage nach der Entlassung verordnen, etwa Medikamente, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege. Danach ist die Hausärztin oder der Hausarzt zuständig. Vereinbaren Sie deshalb früh einen Termin.
Bekomme ich häusliche Krankenpflege auch ohne Pflegegrad?
Ja. Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse und setzt eine ärztliche Verordnung voraus, keinen Pflegegrad. Die sogenannte Unterstützungspflege mit Grundpflege und Hauswirtschaft gibt es sogar nur, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 besteht.
Kann ich den Pflegegrad schon im Krankenhaus beantragen?
Ja, wenn absehbar ist, dass nach der Entlassung dauerhaft Pflege nötig sein wird. Für Menschen im Krankenhaus gelten verkürzte Fristen bei der Begutachtung. Das Entlassmanagement oder die Pflegekasse hilft Ihnen beim Antrag.
Was tun, wenn die Versorgung zu Hause noch nicht klappt?
Sprechen Sie das offen im Krankenhaus an, bevor ein Entlasstermin feststeht. Mit Pflegegrad 2 bis 5 kann eine Kurzzeitpflege eine Brücke sein, bis zu Hause alles vorbereitet ist.
Quellen & Stand
Leistungsbeträge Stand: Januar 2026 (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 04.11.2025)).
Zuletzt geprüft: 29.09.2026.
- § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung und Entlassmanagement
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege
- § 18c SGB XI – Fristen bei der Begutachtung
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 45 SGB XI – Pflegekurse für Angehörige
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Ärztin oder Arzt. Welche Leistungen im Einzelfall zustehen, entscheidet die Pflege- bzw. Krankenkasse.
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