Kurz erklärt
Im Pflegeheim werden Menschen rund um die Uhr gepflegt und betreut. Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad einen monatlichen Betrag, zum Beispiel 1.319 € bei Pflegegrad 3. Den Rest tragen Bewohnerinnen und Bewohner selbst: einen Eigenanteil an den Pflegekosten sowie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Auf den pflegebedingten Eigenanteil zahlt die Pflegekasse einen Zuschlag, der mit der Dauer des Aufenthalts von 15 auf bis zu 75 Prozent steigt. Reicht das eigene Geld nicht, kann das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege einspringen.

Was ist vollstationäre Pflege?
Im Pflegeheim leben pflegebedürftige Menschen dauerhaft in einer Einrichtung. Pflege, Betreuung, Mahlzeiten und Unterkunft kommen aus einer Hand, rund um die Uhr. Fachlich heißt das vollstationäre Pflege. Rechtsgrundlage für die Leistungen der Pflegekasse ist § 43 SGB XI.
Der Schritt ins Heim fällt vielen Familien schwer. Manchmal ist er dennoch die passende Lösung, etwa wenn nachts regelmäßig Hilfe nötig ist, wenn jemand allein lebt und sich nicht mehr sicher versorgen kann oder wenn Angehörige an ihre Grenzen kommen. Genauso gibt es viele Situationen, in denen die Pflege zu Hause mit Unterstützung weiter gut gelingt. Dieser Beitrag erklärt, was das Heim kostet und worauf Sie achten sollten, damit Sie in Ruhe abwägen können.
Was die Pflegekasse im Pflegeheim zahlt
Die Pflegekasse zahlt einen festen monatlichen Betrag. Er ist für die pflegebedingten Kosten, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege gedacht.
| Pflegegrad | Leistung der Pflegekasse im Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Zuschuss 131 € |
| Pflegegrad 2 | 805 € |
| Pflegegrad 3 | 1.319 € |
| Pflegegrad 4 | 1.855 € |
| Pflegegrad 5 | 2.096 € |
Stand der Beträge: Januar 2026. Anspruch auf vollstationäre Pflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5. Wer mit Pflegegrad 1 ins Heim zieht, erhält einen Zuschuss.
Außerdem haben alle Bewohnerinnen und Bewohner Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die notwendige Pflege hinausgeht. Diese Kosten trägt die Pflegeversicherung vollständig.
Der Eigenanteil: woraus sich die Heimkosten zusammensetzen
Die Kosten eines Heimplatzes liegen in der Regel deutlich über dem Betrag der Pflegekasse. Was Sie selbst zahlen, besteht aus mehreren Teilen:
- Pflegebedingter Eigenanteil: der Teil der Pflegekosten, den der Betrag der Pflegekasse nicht deckt. Er ist innerhalb eines Heims für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Man spricht vom einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Wird jemand höher eingestuft, steigt dieser Anteil also nicht.
- Unterkunft und Verpflegung: Zimmer, Mahlzeiten, Reinigung. Diese Kosten tragen Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich selbst.
- Investitionskosten: Ausgaben des Heims etwa für Gebäude und Ausstattung, die auf die Bewohner umgelegt werden können.
- Zusatzleistungen: besondere Komfortleistungen, die Sie wählen, zahlen Sie ebenfalls selbst.
Die Höhe all dieser Posten unterscheidet sich von Heim zu Heim zum Teil erheblich. Lassen Sie sich deshalb vor dem Einzug eine genaue Aufstellung geben.
Der Leistungszuschlag der Pflegekasse
Damit der Eigenanteil nicht zu hoch wird, zahlt die Pflegekasse einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Er bezieht sich nur auf den pflegebedingten Eigenanteil, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Er gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 und steigt mit der Dauer im Heim:
| Bezug vollstationärer Leistungen | Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil |
|---|---|
| bis einschließlich 12 Monate | 15 Prozent |
| mehr als 12 Monate | 30 Prozent |
| mehr als 24 Monate | 50 Prozent |
| mehr als 36 Monate | 75 Prozent |
Angefangene Monate zählen dabei mit. Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag anhand von Angaben des Heims und zahlt ihn direkt an das Heim. Sie erhalten die Rechnung über den verbleibenden Eigenanteil. Wenn Ihnen der Zuschlag auf der Rechnung unklar ist, fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach.
Wenn das Geld nicht reicht
Rente, Ersparnisse und der Zuschlag reichen nicht immer aus. Dann kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Sie greift, wenn es der pflegebedürftigen Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner nicht zuzumuten ist, die Kosten aus Einkommen und Vermögen zu tragen. Wie genau Einkommen und Vermögen angerechnet werden, prüft das Sozialamt im Einzelfall.
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, am besten, sobald absehbar ist, dass das Geld knapp wird. Eine Pflegeberatung bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt kann dabei helfen. Unter Umständen kommt für Heimbewohner auch Wohngeld in Frage.
Ein passendes Heim finden
Einen ersten Überblick geben die Leistungs- und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen auf Anfrage kostenlos zur Verfügung stellen. Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen werden veröffentlicht, etwa im Internet oder beim Pflegestützpunkt, und sollen im Heim gut sichtbar aushängen.
Bei der Besichtigung helfen diese Fragen:
- Wie wirkt die Atmosphäre, wie gehen Mitarbeitende mit den Bewohnern um?
- Kann das Zimmer mit eigenen Möbeln eingerichtet werden?
- Gibt es Angebote für Menschen mit Demenz?
- Wie werden Hausarzt, Fachärzte und Therapien organisiert?
- Wie flexibel sind Essens- und Besuchszeiten?
- Wie hoch sind die einzelnen Kostenbestandteile, und wann wurden sie zuletzt erhöht?
- Wie gut ist das Heim für Angehörige erreichbar?
Den Heimvertrag sollten Sie in Ruhe lesen. Da er Wohnraum und Pflege verbindet, gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, das Bewohnerinnen und Bewohner besonders schützt. Bei Fragen hilft eine Verbraucherzentrale.
Pflegeheim oder Pflege zu Hause?
Es gibt keine Wohnform, die für alle die beste ist. Ein Pflegeheim bietet Sicherheit rund um die Uhr und kann Angehörige spürbar entlasten. Die Pflege zu Hause mit einem ambulanten Pflegedienst erhält die vertraute Umgebung und lässt sich mit Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Betreuung ergänzen. Dazwischen liegen Formen wie die ambulant betreute Wohngruppe.
Wichtig ist, dass die Lösung zum pflegebedürftigen Menschen passt und dass auch die Angehörigen dabei gesund bleiben. Wie Sie als pflegende Person auf sich achten, lesen Sie im Beitrag Überforderung und Selbstfürsorge.
Was bedeutet das für mich?
- Klären Sie, ob ein Heim wirklich nötig ist oder ob mehr Unterstützung zu Hause, eine Kurzzeitpflege oder eine andere Wohnform reicht.
- Vergleichen Sie mehrere Heime und deren Kostenbestandteile.
- Rechnen Sie den Eigenanteil über mehrere Jahre durch und denken Sie an den steigenden Leistungszuschlag.
- Beantragen Sie Hilfe zur Pflege rechtzeitig, wenn das Geld nicht reicht.
Eine erste Einschätzung, welche Unterstützung in Ihrer Situation passt, gibt Ihnen unser PflegeCheck.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel zahlt die Pflegekasse im Pflegeheim?
Das hängt vom Pflegegrad ab: bei Pflegegrad 2 805 €, bei Pflegegrad 3 1.319 €, bei Pflegegrad 4 1.855 € und bei Pflegegrad 5 2.096 € im Monat (Stand Januar 2026). Bei Pflegegrad 1 gibt es einen Zuschuss von 131 €. Dazu kommt der Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil.
Warum zahlt man im Pflegeheim trotz Pflegegrad so viel selbst?
Die Pflegekasse zahlt nur einen festen Betrag für Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Was darüber hinausgeht, ist der pflegebedingte Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich vollständig selbst.
Steigt der Eigenanteil, wenn der Pflegegrad höher wird?
Der pflegebedingte Eigenanteil ist innerhalb eines Heims für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Ein höherer Pflegegrad erhöht also nicht den eigenen Anteil an den Pflegekosten. Die Eigenanteile unterscheiden sich aber von Heim zu Heim.
Was passiert, wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen?
Dann kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Dabei werden Einkommen und Vermögen geprüft, auch das von Ehe- oder Lebenspartnern. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, am besten, sobald absehbar ist, dass das Geld knapp wird.
Wie finde ich ein gutes Pflegeheim?
Besichtigen Sie mehrere Heime, sprechen Sie mit Bewohnern und Angehörigen und lassen Sie sich die Kosten aufschlüsseln. Die Pflegekassen stellen Leistungs- und Preisvergleichslisten kostenlos zur Verfügung. Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen werden veröffentlicht und sollen im Heim aushängen.
Quellen & Stand
Leistungsbeträge Stand: Januar 2026 (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 04.11.2025)).
Zuletzt geprüft: 29.09.2026.
- § 43 SGB XI – Inhalt der Leistung (vollstationäre Pflege)
- § 43c SGB XI – Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
- § 4 SGB XI – Art und Umfang der Leistungen
- § 61 SGB XII – Hilfe zur Pflege
- Bundesministerium für Gesundheit: Vollstationäre Pflege im Heim
- Bundesministerium für Gesundheit: Veröffentlichung der Qualitätsergebnisse
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Ärztin oder Arzt. Welche Leistungen im Einzelfall zustehen, entscheidet die Pflege- bzw. Krankenkasse.
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Persönliche Unterstützung
BESSER UMSORGT betreibt kein Pflegeheim. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, kommen wir als ambulanter Pflegedienst zum Beratungsbesuch zu Ihnen nach Hause. Dabei können Sie auch besprechen, welche Unterstützung die Pflege zu Hause entlasten könnte.
BESSER UMSORGT ist Ihr ambulanter Pflegedienst in Sinzig, Remagen und Bad Breisig.