Kurz erklärt
In einer ambulant betreuten Wohngruppe leben pflegebedürftige Menschen gemeinsam in einer Wohnung, jeder mit eigenem Zimmer. Pflege und Betreuung kommen von außen, meist durch einen ambulanten Pflegedienst. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse zusätzlich einen Wohngruppenzuschlag von 224 € im Monat, schon ab Pflegegrad 1. Dafür müssen unter anderem mindestens drei und höchstens zwölf Menschen zusammenleben und gemeinsam eine Person für organisatorische Aufgaben beauftragen.
Was ist eine ambulant betreute Wohngruppe?
Eine ambulant betreute Wohngruppe, oft Senioren-WG oder Pflege-WG genannt, ist eine gemeinsame Wohnung für mehrere pflegebedürftige Menschen. Jede Person hat ein eigenes Zimmer, in das sie sich zurückziehen kann. Küche, Wohnzimmer und oft auch Bäder werden gemeinsam genutzt. Manche Wohngruppen richten sich besonders an Menschen mit Demenz.
Das Besondere ist die Organisation: Die Bewohnerinnen und Bewohner sind Mieterinnen und Mieter. Pflege und Betreuung kommen von außen, in der Regel durch einen ambulanten Pflegedienst, so wie in einer normalen Wohnung. Die Gruppe organisiert vieles gemeinsam, zum Beispiel beauftragt sie zusammen eine Person, die sich um Organisation und Haushalt kümmert.
Wohngruppe, betreutes Wohnen oder Pflegeheim?
Die Wohnformen werden im Alltag leicht verwechselt. Grob lassen sie sich so unterscheiden:
| Wohnform | Wie wird gewohnt? | Wie kommt die Pflege? |
|---|---|---|
| Ambulant betreute Wohngruppe | gemeinsame Wohnung, eigenes Zimmer | ambulant, von außen organisiert |
| Betreutes Wohnen | eigene Wohnung mit Serviceangebot | ambulant, bei Bedarf dazu gebucht |
| Pflegeheim | Zimmer in einer Einrichtung | durch das Heim, rund um die Uhr |
Eine Wohngruppe ist also keine kleine Version eines Heims. Sie bleibt rechtlich eine Form der häuslichen Pflege. Häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst ist ausdrücklich auch dann möglich, wenn jemand nicht im eigenen Haushalt gepflegt wird, solange es sich nicht um eine stationäre Einrichtung handelt.
Der Wohngruppenzuschlag und seine Voraussetzungen
Für Wohngruppen sieht die Pflegeversicherung einen eigenen pauschalen Zuschlag vor. Er beträgt 224 € im Monat (Stand Januar 2026) und ist in § 45f SGB XI geregelt. Gedacht ist er, um eine gemeinsam beauftragte Person zu bezahlen, oft Präsenzkraft genannt.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Größe der Gruppe: Die pflegebedürftige Person lebt mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung, zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung. Mindestens zwei weitere Personen müssen ebenfalls pflegebedürftig sein.
- Bezug anderer Leistungen: Bei Pflegegrad 2 bis 5 muss die Person Pflegesachleistung, Pflegegeld, die Kombinationsleistung, den Umwandlungsanspruch oder den Entlastungsbetrag beziehen. Bei Pflegegrad 1 ist das nicht nötig.
- Gemeinsam beauftragte Person: Die Mitglieder der Wohngruppe beauftragen gemeinsam eine Person, die unabhängig von der individuellen Pflege organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Aufgaben übernimmt oder bei der Haushaltsführung hilft.
- Keine heimähnliche Vollversorgung: Es darf keine Versorgungsform vorliegen, in der ein Anbieter Leistungen anbietet oder gewährleistet, die weitgehend einem Pflegeheim entsprechen. Der Anbieter muss vor dem Einzug darauf hinweisen, dass die Versorgung auch durch die Einbindung eigener Kräfte und des sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.
Zur Prüfung kann die Pflegekasse Unterlagen anfordern, zum Beispiel den Mietvertrag mit Grundriss, den Pflegevertrag und Angaben zur beauftragten Person und ihren Aufgaben.
Welche Leistungen daneben möglich sind
Der Wohngruppenzuschlag kommt zusätzlich zu den üblichen ambulanten Leistungen. Jede Person nutzt ihre eigenen Ansprüche, je nach Pflegegrad:
- Pflegesachleistungen für den Pflegedienst, Pflegegeld oder die Kombination aus beidem
- den Entlastungsbetrag für Betreuung und Unterstützung im Alltag
- Pflegehilfsmittel und einen Zuschuss für die Anpassung der Wohnung. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann jede Person bis zu 4.180 € je Maßnahme für das gemeinsame Wohnumfeld beisteuern, insgesamt höchstens das Vierfache.
Tages- oder Nachtpflege ist neben dem Wohngruppenzuschlag nur möglich, wenn eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst ergibt, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne sie nicht ausreichend sichergestellt ist.
Für neu gegründete Wohngruppen gibt es zudem eine einmalige Anschubfinanzierung der Pflegekasse für den altersgerechten oder barrierearmen Umbau der gemeinsamen Wohnung. Sie ist je Wohngruppe gedeckelt und muss innerhalb eines Jahres beantragt werden, nachdem die Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag vorliegen. Die genaue Höhe und das Verfahren erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Kosten im Blick behalten
Die Pflegekasse zahlt die genannten Leistungen. Die übrigen Kosten tragen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst. Dazu gehören in der Regel:
- Miete und Nebenkosten für das eigene Zimmer und den Anteil an den Gemeinschaftsflächen
- Haushaltsgeld für Lebensmittel und gemeinsame Anschaffungen
- der Teil der Kosten für die Präsenzkraft, den der Zuschlag nicht deckt
- Pflegekosten, die über den eigenen Sachleistungsbetrag hinausgehen
Die Summen unterscheiden sich stark von Wohngruppe zu Wohngruppe. Lassen Sie sich alle Posten schriftlich geben, bevor Sie sich entscheiden.
Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten
Eine Wohngruppe lebt davon, dass die Gemeinschaft passt. Diese Fragen helfen beim Besuch:
- Wer ist Vermieter, wer erbringt die Pflege, und sind Miet- und Pflegevertrag voneinander getrennt?
- Können Sie den Pflegedienst frei wählen oder ist er fest vorgegeben?
- Wie werden Entscheidungen getroffen, etwa über neue Mitbewohner oder die Präsenzkraft? Welche Rolle haben Angehörige?
- Wie ist die Nacht organisiert?
- Wie viele Menschen leben dort, wie ist die Stimmung, wie sieht ein normaler Tag aus?
Sind Wohnraum und Pflege- oder Betreuungsleistungen vertraglich miteinander verknüpft, kann das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz gelten, das Verbraucherinnen und Verbraucher besonders schützt. Bei Unsicherheit hilft eine Verbraucherzentrale oder die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse.
Was bedeutet das für mich?
Eine Wohngruppe kann passen, wenn jemand nicht mehr allein wohnen möchte oder kann, aber Gemeinschaft und ein möglichst normales Wohnen sucht. Sie verlangt von allen Beteiligten, auch von Angehörigen, ein gewisses Maß an Mitwirkung. Für andere ist es die richtige Lösung, mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in der eigenen Wohnung zu bleiben, oder es passt ein Pflegeheim besser. Keine dieser Formen ist für alle die beste.
Wenn Sie unsicher sind, welche Unterstützung in Ihrer Situation sinnvoll ist, gibt Ihnen unser PflegeCheck eine erste Orientierung.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel zahlt die Pflegekasse in einer Senioren-WG?
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es einen pauschalen Wohngruppenzuschlag von 224 € im Monat (Stand Januar 2026). Er ist für die gemeinsam beauftragte Präsenzkraft gedacht. Daneben bleiben die übrigen ambulanten Leistungen wie Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Entlastungsbetrag bestehen.
Bekommt man den Wohngruppenzuschlag auch mit Pflegegrad 1?
Ja. Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Zuschlag erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ab Pflegegrad 2 ist zusätzlich nötig, dass Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, Umwandlungsanspruch oder Entlastungsbetrag bezogen werden.
Wie viele Menschen dürfen in einer Wohngruppe leben?
Für den Wohngruppenzuschlag muss die pflegebedürftige Person mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen zusammenleben. Mindestens zwei der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner müssen ebenfalls pflegebedürftig sein.
Kann man in einer Wohngruppe zusätzlich Tagespflege nutzen?
Nur eingeschränkt. Neben dem Wohngruppenzuschlag ist Tages- oder Nachtpflege nur möglich, wenn eine Prüfung des Medizinischen Dienstes ergibt, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne sie nicht ausreichend sichergestellt ist.
Ist eine Senioren-WG günstiger als ein Pflegeheim?
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Die Kosten setzen sich anders zusammen, etwa aus Miete, Haushaltsgeld, Präsenzkraft und Pflege, und unterscheiden sich stark zwischen den Wohngruppen. Lassen Sie sich alle Kosten schriftlich aufschlüsseln und vergleichen Sie sie mit Ihren Leistungen der Pflegekasse.
Quellen & Stand
Leistungsbeträge Stand: Januar 2026 (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 04.11.2025)).
Zuletzt geprüft: 29.09.2026.
- § 45f SGB XI – Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 45g SGB XI – Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Ärztin oder Arzt. Welche Leistungen im Einzelfall zustehen, entscheidet die Pflege- bzw. Krankenkasse.
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