Entlastung für pflegende Angehörige: alle Möglichkeiten im Überblick

Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Tagespflege, Pflegekurse: Welche Hilfen es für pflegende Angehörige gibt und wie Sie sie sinnvoll kombinieren.

Redaktion BESSER UMSORGTVeröffentlicht: Zuletzt geprüft:

Kurz erklärt

Pflegende Angehörige können sich auf mehreren Wegen entlasten. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat bezahlt zum Beispiel Hilfe im Alltag, schon ab Pflegegrad 1. Ab Pflegegrad 2 kommen Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege und Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes über die Pflegesachleistungen hinzu. Pflegekurse für Angehörige sind kostenlos, und Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegeberatung. Oft hilft eine Kombination mehrerer Bausteine.

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Warum Entlastung kein Luxus ist

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, hat oft kaum noch freie Zeit. Die Pflege läuft neben Beruf, Haushalt und Familie mit. Viele merken erst spät, wie müde sie geworden sind.

Die Pflegeversicherung sieht deshalb nicht nur Hilfen für die pflegebedürftige Person vor. Es gibt auch Leistungen, die gezielt Angehörige entlasten. Trotzdem bleiben viele davon ungenutzt, weil Familien sie nicht kennen oder glauben, sie stünden ihnen nicht zu.

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Möglichkeiten im Überblick. Zu den meisten gibt es einen eigenen Artikel mit allen Einzelheiten. Voraussetzung für fast alle Leistungen ist ein Pflegegrad. Wie Sie ihn bekommen, lesen Sie unter Pflegegrad beantragen.

Die Möglichkeiten auf einen Blick

BausteinFür wen?Wofür?
EntlastungsbetragPflegegrad 1 bis 5Hilfe im Alltag, Betreuung, Tages- oder Kurzzeitpflege
VerhinderungspflegePflegegrad 2 bis 5Vertretung bei Urlaub, Krankheit oder für freie Stunden
KurzzeitpflegePflegegrad 2 bis 5Pflege für eine begrenzte Zeit in einer Einrichtung
Tages- und NachtpflegePflegegrad 2 bis 5Betreuung in einer Einrichtung an einzelnen Tagen
PflegesachleistungenPflegegrad 2 bis 5feste Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes
PflegekurseAngehörige und EhrenamtlichePflege lernen, Belastungen verringern
PflegeberatungPflegebedürftige, auf Wunsch mit Angehörigenpassende Hilfen finden und planen

Die einzelnen Bausteine schließen sich nicht aus. Oft ist gerade die Kombination hilfreich.

Hilfe im Alltag: der Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat. Das Geld ist zweckgebunden. Es wird also nicht einfach ausgezahlt, sondern gegen Belege erstattet.

Einsetzen können Sie den Betrag zum Beispiel für:

  • Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege
  • Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes, etwa für Betreuung oder Hilfe im Haushalt
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind

Eine Einschränkung gibt es ab Pflegegrad 2: Dann darf ein Pflegedienst über den Entlastungsbetrag keine Hilfe bei der Selbstversorgung abrechnen, also zum Beispiel nicht beim Waschen. Was Sie in einem Jahr nicht verbrauchen, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Alle Einzelheiten stehen im Artikel Entlastungsbetrag richtig nutzen.

Vertretung für freie Tage: Verhinderungspflege

Sie möchten in den Urlaub fahren, sind krank oder brauchen einfach einen freien Nachmittag? Dann kommt die Verhinderungspflege infrage. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 und Pflege zu Hause. Die Pflegekasse bezahlt dann eine Vertretung für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Das geht auch stundenweise.

Die Vertretung kann ein Pflegedienst übernehmen, aber auch eine Nachbarin oder ein anderes Familienmitglied. Einen Antrag vorab brauchen Sie nicht. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €.

Wie viel genau erstattet wird und wie Sie abrechnen, erklärt der Artikel Verhinderungspflege: Anspruch, Betrag und Antrag. Wie Sie sich auf einen plötzlichen Ausfall vorbereiten, lesen Sie unter Wenn die Pflegeperson ausfällt.

Kurzzeitpflege und Tagespflege

Kurzzeitpflege: für eine begrenzte Zeit in eine Einrichtung

Manchmal reicht die Hilfe zu Hause eine Zeit lang nicht aus. Das kann direkt nach einem Krankenhausaufenthalt so sein oder in einer Krise. Dann kann die Kurzzeitpflege helfen. Die pflegebedürftige Person wohnt dabei vorübergehend in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Möglich ist das ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Bezahlt wird die Kurzzeitpflege aus demselben Gemeinsamen Jahresbetrag wie die Verhinderungspflege. Wer Pflegegeld bezieht, bekommt in dieser Zeit die Hälfte davon weiter. Mehr dazu lesen Sie unter Kurzzeitpflege.

Tagespflege: feste Tage mit Betreuung

In der Tagespflege verbringt die pflegebedürftige Person den Tag in einer Einrichtung und ist abends wieder zu Hause. Viele Angehörige gewinnen so regelmäßig Zeit für Beruf, Erledigungen oder Erholung.

Die Pflegekasse zahlt dafür ab Pflegegrad 2 monatlich bis zu 721 € bei Pflegegrad 2 und bis zu 2.085 € bei Pflegegrad 5. Die notwendige Fahrt zur Einrichtung und zurück gehört zur Leistung. Wichtig: Die Tagespflege kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen hinzu und wird nicht darauf angerechnet. Mehr dazu im Artikel Tagespflege.

Einen ambulanten Pflegedienst dazuholen

Nicht jede Entlastung braucht eine Einrichtung. Ein ambulanter Pflegedienst kann feste Aufgaben zu Hause übernehmen, etwa die Körperpflege am Morgen, Hilfe im Haushalt oder Betreuung am Nachmittag. Für Sie heißt das: Bestimmte Zeiten sind verlässlich abgedeckt.

Ab Pflegegrad 2 bezahlt die Pflegekasse solche Einsätze über die Pflegesachleistungen. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegegeld und Sachleistung lassen sich auch kombinieren. Übernimmt der Pflegedienst einen Teil, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Was ein Pflegedienst genau leistet, erklärt der Artikel Was macht ein ambulanter Pflegedienst?

Wissen und Rat: Pflegekurse und Pflegeberatung

Viel Belastung entsteht aus Unsicherheit. Wie helfe ich beim Aufstehen, ohne mir wehzutun? Was tue ich, wenn meine Mutter nachts unruhig ist? Hier helfen Pflegekurse. Sie sind für Angehörige kostenlos, die Kosten trägt die Pflegekasse. Es gibt sie als Gruppenkurs, als Schulung bei Ihnen zu Hause oder online. Mehr dazu lesen Sie unter Pflegekurse und Pflegeschulung zu Hause.

Außerdem haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse. Das gilt auch schon nach dem Antrag, wenn erkennbar Beratungsbedarf besteht. Auf Wunsch werden Angehörige einbezogen, und die Beratung kann auch bei Ihnen zu Hause stattfinden. Gemeinsam wird ein Versorgungsplan erstellt, also eine Übersicht, welche Hilfen im Einzelfall sinnvoll sind. In manchen Bundesländern gibt es zusätzlich Pflegestützpunkte, die unabhängig beraten.

Wenn Sie berufstätig sind, finden Sie Freistellungen und Lohnersatz im Artikel Beruf und Pflege vereinbaren.

Was bedeutet das für mich?

  1. Pflegegrad prüfen. Davon hängt ab, welche Bausteine für Sie infrage kommen. Ohne Pflegegrad sollten Sie zuerst einen Antrag stellen.
  2. Belastung aufschreiben. Wann bräuchten Sie am meisten Hilfe? Jeden Morgen, an einem Nachmittag pro Woche oder für einen Urlaub im Jahr?
  3. Passende Leistungen auswählen. Welche Leistungen Ihnen zustehen, können Sie mit dem PflegeCheck in wenigen Schritten prüfen.
  4. Beraten lassen. Wenn Sie unsicher sind, nutzen Sie die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse.
  5. Auf sich achten. Entlastung ist die Voraussetzung dafür, dass Pflege auf Dauer gelingt. Hinweise dazu finden Sie unter Überforderung erkennen und auf sich achten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich mehrere Entlastungsangebote gleichzeitig nutzen?

Ja, grundsätzlich lassen sich die Bausteine kombinieren. Die Tagespflege wird zum Beispiel nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen angerechnet. Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich hinzu. Welche Kombination in Ihrer Situation sinnvoll ist, klärt eine Pflegeberatung.

Gibt es Entlastung schon bei Pflegegrad 1?

Ja. Bei Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag, Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und die Leistung für Tagespflege gibt es dagegen erst ab Pflegegrad 2. Mit dem Entlastungsbetrag lässt sich aber zum Beispiel stundenweise Hilfe bezahlen.

Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ich Hilfe annehme?

Das hängt von der Leistung ab. Tagespflege und Entlastungsbetrag kürzen das Pflegegeld nicht. Nutzen Sie Pflegesachleistungen, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt.

Wer berät mich, welche Entlastung zu uns passt?

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse, auf Wunsch auch zu Hause und gemeinsam mit Angehörigen. In manchen Bundesländern gibt es zusätzlich Pflegestützpunkte. Auch beim Beratungsbesuch, den Pflegegeldbezieher regelmäßig abrufen, können Sie nach Entlastung fragen.

Quellen & Stand

Leistungsbeträge Stand: Januar 2026 (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 04.11.2025)).

Zuletzt geprüft: 29.09.2026.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Ärztin oder Arzt. Welche Leistungen im Einzelfall zustehen, entscheidet die Pflege- bzw. Krankenkasse.

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Persönliche Unterstützung

BESSER UMSORGT übernimmt Hilfe im Haushalt und Betreuung im Alltag, damit Sie feste freie Zeiten haben. Wenn Sie Urlaub brauchen oder krank sind, springen wir im Rahmen der Verhinderungspflege stundenweise oder tageweise ein.

BESSER UMSORGT ist Ihr ambulanter Pflegedienst in Sinzig, Remagen und Bad Breisig.