Kurz erklärt
Berufstätige können in einer akuten Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, in jedem Betrieb. Zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn weiter, kommt Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse infrage. Für längere Zeiten gibt es die Pflegezeit (bis zu sechs Monate, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten) und die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate in Teilzeit, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten). Beide zusammen dürfen 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten. Ein zinsloses Darlehen und Rentenbeiträge für Pflegepersonen können die finanziellen Folgen abmildern.

Die Möglichkeiten im Überblick
Pflege und Beruf gleichzeitig zu stemmen, ist für viele Angehörige die größte Herausforderung. Oft beginnt es plötzlich: Der Vater stürzt, die Mutter kommt aus dem Krankenhaus, und niemand weiß, wie es weitergeht. Das Gesetz gibt Beschäftigten dafür mehrere Rechte gegenüber ihrem Arbeitgeber.
| Regelung | Dauer | In welchem Betrieb? | Geld |
|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | bis zu 10 Arbeitstage | in jedem Betrieb | Pflegeunterstützungsgeld möglich |
| Pflegezeit | bis zu 6 Monate, ganz oder teilweise | mehr als 15 Beschäftigte | zinsloses Darlehen möglich |
| Familienpflegezeit | bis zu 24 Monate, mindestens 15 Wochenstunden Arbeit | mehr als 25 Beschäftigte, ohne Auszubildende | zinsloses Darlehen möglich |
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen dauern.
Die Rechte gelten, wenn Sie einen nahen Angehörigen pflegen. Dazu zählen laut Pflegezeitgesetz unter anderem Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern, Ehe- und Lebenspartner sowie Partner in eheähnlichen Gemeinschaften, Geschwister und deren Partner, Schwager und Schwägerinnen, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Akute Pflegesituation: bis zu zehn Arbeitstage frei
Tritt eine Pflegesituation plötzlich auf, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung ist, dass das nötig ist, um für Ihren Angehörigen eine passende Pflege zu organisieren oder die Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dieses Recht gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Das müssen Sie beachten:
- Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mit, dass Sie verhindert sind und wie lange voraussichtlich.
- Auf Verlangen müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson vorlegen. Sie bestätigt die Pflegebedürftigkeit und dass Ihre Hilfe nötig ist.
- Ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen. Es reicht, wenn Ihr Angehöriger voraussichtlich pflegebedürftig ist.
Der Arbeitgeber muss den Lohn für diese Tage nur weiterzahlen, wenn das durch andere Vorschriften oder eine Vereinbarung geregelt ist, etwa im Arbeits- oder Tarifvertrag.
Pflegeunterstützungsgeld: Ausgleich für den Lohnausfall
Bekommen Sie für die freien Tage keinen Lohn, kommt das Pflegeunterstützungsgeld infrage. Es ist ein Ausgleich für das entgangene Gehalt und wird von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt, bei privat Versicherten von deren Versicherungsunternehmen.
- Es gibt das Geld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Kümmern sich mehrere Beschäftigte um denselben Angehörigen, gilt diese Grenze für alle zusammen.
- Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden. Legen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson bei.
- Die Höhe richtet sich nach den Regeln für das Kinderkrankengeld. Grundsätzlich sind das 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, in bestimmten Fällen mehr, jeweils bis zu einer gesetzlichen Obergrenze.
Pflegezeit: bis zu sechs Monate
Möchten Sie Ihren Angehörigen länger selbst zu Hause pflegen, können Sie Pflegezeit nehmen. Sie werden dann ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt, höchstens sechs Monate je pflegebedürftigem Angehörigen.
- Anspruch haben Sie bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.
- Ankündigung: spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn, in Textform, also zum Beispiel per Brief oder E-Mail.
- Nachweis: eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes über die Pflegebedürftigkeit.
- Teilweise Freistellung: Arbeitszeit und Verteilung werden mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart.
Wer ganz freigestellt ist, kann bei der Pflegekasse Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen. Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es eine eigene Freistellung von höchstens drei Monaten.
Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit
Bei der Familienpflegezeit arbeiten Sie weniger, aber nicht gar nicht. Sie verringern Ihre Arbeitszeit für höchstens 24 Monate. Dabei müssen Sie mindestens 15 Stunden pro Woche weiterarbeiten. Bei schwankender Arbeitszeit gilt ein Durchschnitt.
- Anspruch haben Sie bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten, Auszubildende werden nicht mitgezählt.
- Ankündigung: spätestens acht Wochen vor Beginn, in Textform.
- Vereinbarung: Arbeitgeber und Beschäftigte legen die neue Arbeitszeit schriftlich fest. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen folgen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen.
- Nachweis: wie bei der Pflegezeit eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes.
Arbeiten Sie in einem kleineren Betrieb, können Sie eine Pflegezeit oder Familienpflegezeit als freiwillige Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.
Zinsloses Darlehen und Kündigungsschutz
Weniger Arbeit bedeutet weniger Geld. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie deshalb beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Höhe beträgt grundsätzlich die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem pauschalierten Nettogehalt vor und während der Freistellung. Nach der Freistellung zahlen Sie das Darlehen in Raten zurück. Für Härtefälle gibt es Erleichterungen.
Außerdem sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Der Schutz beginnt mit der Ankündigung, frühestens aber zwölf Wochen vor dem geplanten Beginn. Er endet, wenn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit endet. Nur in Ausnahmefällen kann eine Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.
Rente und Versicherung für Pflegepersonen
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann dafür auch Rentenansprüche erwerben. Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen, wenn unter anderem diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
- Sie pflegen nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung.
- Sie pflegen mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
- Sie sind nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.
Pflegepersonen sind bei der Pflege außerdem beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ob und in welcher Höhe Beiträge gezahlt werden, prüft die Pflegekasse. Sprechen Sie das am besten schon bei der Begutachtung oder beim Antrag auf den Pflegegrad an.
Was bedeutet das für mich?
- Früh mit dem Arbeitgeber sprechen. Manchmal lassen sich Lösungen wie flexible Arbeitszeiten auch ohne gesetzliche Freistellung finden.
- Betriebsgröße klären. Davon hängt ab, ob Sie Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit haben.
- Nachweise besorgen. Für die zehn Tage eine ärztliche Bescheinigung, für längere Freistellungen einen Nachweis der Pflegekasse. Ohne Pflegegrad hilft der Artikel Pflegegrad beantragen.
- Fristen einhalten. Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich beantragen, Pflegezeit zehn Arbeitstage und Familienpflegezeit acht Wochen vorher ankündigen.
- Pflege auf mehrere Schultern verteilen. Ein Pflegedienst oder eine Tagespflege kann feste Zeiten abdecken. Welche Leistungen Ihnen zustehen, zeigt der PflegeCheck. Einen Überblick gibt auch Entlastung für pflegende Angehörige.
Persönliche Beratung zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bietet das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums unter 030 20 17 91 31 (Montag bis Donnerstag, 9 bis 18 Uhr). Das Angebot ist anonym und vertraulich.
Häufig gestellte Fragen
Bekomme ich während der zehn Arbeitstage weiter Lohn?
Nur, wenn das durch andere gesetzliche Vorschriften oder eine Vereinbarung, etwa im Arbeits- oder Tarifvertrag, vorgesehen ist. Zahlt der Arbeitgeber nicht, können Sie bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Das müssen Sie unverzüglich tun.
Braucht mein Angehöriger schon einen Pflegegrad, damit ich zehn Tage fehlen darf?
Nein. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung reicht es, wenn Ihr Angehöriger voraussichtlich pflegebedürftig ist. Ihr Arbeitgeber kann aber eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson verlangen. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit brauchen Sie dagegen einen Nachweis der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes.
Mein Betrieb ist klein. Habe ich trotzdem Rechte?
Die zehn Tage bei einer akuten Pflegesituation gelten in jedem Betrieb. Pflegezeit gibt es als Anspruch erst bei mehr als 15 Beschäftigten, Familienpflegezeit bei mehr als 25 Beschäftigten ohne Auszubildende. In kleineren Betrieben können Sie eine freiwillige Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
Ja, aber zusammen dürfen beide 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Wenn Sie kombinieren möchten, gelten besondere Ankündigungsfristen. Lassen Sie sich vorher beraten, zum Beispiel beim Pflegetelefon des Bundes.
Zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für mich?
Das ist möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegen, mindestens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen, und dass Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Die Pflegekasse prüft das im Einzelfall.
Quellen & Stand
Zuletzt geprüft: 29.09.2026.
- § 2 Pflegezeitgesetz – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- § 3 Pflegezeitgesetz – Pflegezeit und sonstige Freistellungen
- § 2 Familienpflegezeitgesetz – Familienpflegezeit
- § 44a SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
- § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
- Wege zur Pflege (Bundesfamilienministerium): Zinsloses Darlehen während einer gesetzlichen Freistellung
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Ärztin oder Arzt. Welche Leistungen im Einzelfall zustehen, entscheidet die Pflege- bzw. Krankenkasse.
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