Kurz erklärt
Wer dauerhaft mindestens drei verordnete Medikamente gleichzeitig anwendet, hat als gesetzlich Versicherter Anspruch auf einen Medikationsplan (§ 31a SGB V), meist von der Hausarztpraxis. Ein Wochendosierer hilft, die Einnahme im Blick zu behalten. Medikamente sollten nie eigenmächtig abgesetzt, geteilt oder zerkleinert werden; Fragen klären Arztpraxis oder Apotheke. Klappt die Einnahme nicht mehr allein, kann ein Pflegedienst das Richten und Geben nach ärztlicher Verordnung als Behandlungspflege übernehmen.

Morgens zwei Tabletten, mittags eine, abends drei, dazu Tropfen und eine Salbe: Viele ältere Menschen nehmen mehrere Medikamente gleichzeitig. Da verliert man leicht den Überblick, und Fehler passieren schnell. Dieser Beitrag zeigt, welche Hilfen es gibt und worauf Sie achten sollten. Er gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung. Fragen zu einzelnen Medikamenten, zur Dosis oder zu Wechselwirkungen klären Sie bitte immer mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Apotheke.
Viele Medikamente, viele Fragen
Je mehr Medikamente jemand nimmt, desto wichtiger ist ein klarer Überblick. Oft verschreiben mehrere Ärztinnen und Ärzte, dazu kommen Mittel aus der Apotheke ohne Rezept. Nicht jeder weiß vom anderen. Manche Wirkstoffe vertragen sich nicht, und einige Medikamente sind für ältere Menschen weniger gut geeignet. Solche Wirkstoffe sind zum Beispiel in der sogenannten PRISCUS-Liste zusammengestellt. Ob das auf ein Medikament Ihres Angehörigen zutrifft, kann nur die Arztpraxis oder Apotheke beurteilen.
Der Medikationsplan: Ihr Anspruch
Gesetzlich Versicherte, die gleichzeitig dauerhaft mindestens drei verordnete Medikamente anwenden, haben Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan. Das regelt § 31a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Berücksichtigt werden Medikamente, die über mindestens 28 Tage angewendet werden.
Das Wichtigste in Kürze:
- Wer erstellt ihn? In der Regel die Hausärztin oder der Hausarzt. Ohne Hausarztpraxis kann auch eine Fachärztin oder ein Facharzt ihn erstellen.
- Was steht drin? Alle Medikamente mit Dosierung und Einnahmehinweisen, auch Mittel ohne Rezept, die Ihr Angehöriger nimmt.
- Papier und elektronisch. Der Anspruch umfasst einen Plan auf Papier und einen elektronischen Medikationsplan. Dieser kann in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden.
- Aktualisierung. Die Ärztin oder der Arzt muss den Plan anpassen, wenn sich die Medikation ändert. Auf Wunsch kann auch die Apotheke ihn aktualisieren.
Tipp: Nehmen Sie den Medikationsplan zu jedem Arztbesuch, in die Apotheke und bei einem Krankenhausaufenthalt mit. Erzählen Sie auch von Mitteln, die Sie selbst gekauft haben. Worauf Sie bei der Entlassung achten sollten, lesen Sie im Beitrag Aus dem Krankenhaus nach Hause.
Medikamente richtig vorbereiten: Wochendosierer und Co.
Eine Medikamentenbox für mehrere Tage, oft Wochendosierer genannt, zeigt auf einen Blick, ob die Tabletten für morgens, mittags, abends und nachts genommen wurden. So lassen sich vergessene oder doppelte Einnahmen leichter erkennen.
- Richten Sie die Box in Ruhe, am besten zur gleichen Zeit jede Woche, mit dem aktuellen Medikationsplan daneben.
- Lassen Sie sich in der Apotheke erklären, welche Medikamente in der Originalverpackung bleiben sollten, etwa weil sie empfindlich gegen Licht oder Feuchtigkeit sind.
- Verbinden Sie die Einnahme mit festen Gelegenheiten, zum Beispiel den Mahlzeiten, und bieten Sie ein Glas Wasser dazu an.
Nicht eigenmächtig ändern
Medikamente wirken nur richtig, wenn sie so eingenommen werden wie verordnet. Deshalb gilt:
- Nicht selbst absetzen oder die Dosis ändern, auch wenn es Ihrem Angehörigen besser geht oder er über Nebenwirkungen klagt. Sprechen Sie stattdessen mit der Arztpraxis.
- Nicht teilen oder zerkleinern, wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Viele Tabletten, Kapseln und Dragees verändern sonst ihre Wirkung. Wenn das Schlucken schwerfällt, fragen Sie nach einer anderen Darreichungsform. Ist Teilen erlaubt, hilft ein Tablettenteiler aus der Apotheke.
- Auf Getränke achten. Die meisten Tabletten nimmt man mit Wasser ein. Manche Lebensmittel, zum Beispiel Grapefruitsaft, können die Wirkung bestimmter Medikamente verändern. Der Beipackzettel und die Apotheke geben Auskunft.
Aufbewahren und entsorgen
- Medikamente möglichst in der Originalverpackung mit Beipackzettel aufbewahren.
- Vor Hitze, Licht und Feuchtigkeit schützen. Das Badezimmer ist wegen der Feuchtigkeit oft kein guter Ort. Im Sommer lohnt ein Blick in den Beitrag Hitze im Sommer.
- Abgelaufene oder nicht mehr benötigte Medikamente nie über Toilette oder Waschbecken entsorgen. Wie es bei Ihnen vor Ort geregelt ist, erfahren Sie in der Apotheke oder bei Ihrer Kommune.
Nebenwirkungen im Blick: Stürze, Schwindel, Verwirrtheit
Einige Medikamente können das Sturzrisiko erhöhen, zum Beispiel starke Schmerzmittel, Beruhigungs- und Schlafmittel, Psychopharmaka oder blutdrucksenkende Mittel. Beobachten Sie, ob Ihr Angehöriger nach einer neuen Verordnung oder Dosisänderung schwindelig, benommen oder verwirrter wirkt. Notieren Sie solche Beobachtungen und sprechen Sie sie in der Arztpraxis an. Mehr zum Thema Stürze lesen Sie unter Bewegung, Schlaf und Sturzvorbeugung.
Wenn der Pflegedienst Medikamente gibt
Wenn das Richten und Einnehmen der Medikamente nicht mehr zuverlässig klappt und niemand im Haushalt das übernehmen kann, kann die Ärztin oder der Arzt dafür häusliche Krankenpflege verordnen. Das Richten und Geben von Medikamenten gehört dann zur Behandlungspflege, einer Leistung der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V. Die Kosten trägt in der Regel die Krankenkasse, Erwachsene zahlen die gesetzliche Zuzahlung. Einen Pflegegrad braucht es dafür nicht.
Der Pflegedienst richtet die Medikamente dann zum Beispiel wöchentlich nach dem Medikationsplan, gibt sie zu den verordneten Zeiten oder übernimmt Injektionen, etwa Insulin. Bei Diabetes finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite Pflege bei Diabetes.
Was bedeutet das für mich?
Sie müssen die Medikamente Ihres Angehörigen nicht allein im Kopf behalten. Ein aktueller Medikationsplan, ein Wochendosierer und kurze Wege zu Arztpraxis und Apotheke schaffen Sicherheit. Ändern Sie nichts auf eigene Faust, und holen Sie sich Hilfe, wenn es nicht mehr klappt.
BESSER UMSORGT übernimmt die Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung, darunter das Richten und Geben von Medikamenten. Welche weiteren Leistungen für Sie infrage kommen, zeigt der PflegeCheck.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf einen Medikationsplan?
Gesetzlich Versicherte, die gleichzeitig dauerhaft mindestens drei verordnete Medikamente anwenden, haben Anspruch auf einen Medikationsplan (§ 31a SGB V). Berücksichtigt werden Medikamente, die über mindestens 28 Tage eingenommen werden. Erstellt wird er meist von der Hausärztin oder dem Hausarzt.
Darf ich Tabletten teilen oder zerkleinern, wenn das Schlucken schwerfällt?
Nur, wenn der Beipackzettel es ausdrücklich erlaubt oder Apotheke oder Arztpraxis es bestätigen. Viele Tabletten, Kapseln und Dragees verändern sonst ihre Wirkung. Fragen Sie nach einer anderen Darreichungsform, etwa Saft oder Tropfen.
Was tun, wenn eine Dosis vergessen wurde?
Nicht einfach die doppelte Menge geben. Schauen Sie in den Beipackzettel und fragen Sie im Zweifel in der Apotheke oder Arztpraxis nach, außerhalb der Sprechzeiten beim ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117.
Wer bezahlt, wenn der Pflegedienst Medikamente gibt?
Das Richten und Geben von Medikamenten kann ärztlich als Behandlungspflege verordnet werden. Dann trägt in der Regel die Krankenkasse die Kosten, Erwachsene zahlen die gesetzliche Zuzahlung. Voraussetzung ist unter anderem, dass niemand im Haushalt die Aufgabe im nötigen Umfang übernehmen kann.
Wie entsorge ich alte Medikamente?
Nie über die Toilette oder das Waschbecken. Viele Medikamente dürfen in den Hausmüll, die Regeln sind aber örtlich verschieden. Fragen Sie in Ihrer Apotheke oder bei Ihrer Kommune nach.
Quellen & Stand
Zuletzt geprüft: 29.09.2026.
- § 31a SGB V – Medikationsplan
- Bundesministerium für Gesundheit: Medikationsplan
- gesund.bund.de (BMG): Tipps zum Umgang mit Arzneimitteln
- gesund.bund.de (BMG): Pflegewissen für pflegende Angehörige
- § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege
- gesund.bund.de (BMG): Stürze bei älteren Menschen
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegekasse, Ärztin oder Arzt. Welche Leistungen im Einzelfall zustehen, entscheidet die Pflege- bzw. Krankenkasse.
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Persönliche Unterstützung
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