Expertenstandards
Um die Qualität in der Pflege für Pflegebedürftige und Angehörige zu verbessern, werden auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Verfahren (einschließlich Erprobungen) sogenannte Expertenstandards entwickelt. Sie konkretisieren den allgemein anerkannten Stand der medizinisch¬pflegerischen Erkenntnisse zu einem jeweils wichtigen Pflegethema. Derzeit liegen folgende Expertenstandards vor: Dekubitusprophylaxe in der Pflege; Entlassungsmanagement in der Pflege; Schmerzmanagement in der Pflege bei akuten Schmerzen; Schmerzmanagement in der Pflege bei chronischen Schmerzen; Sturzprophylaxe in der Pflege; Förderung der Harnkontinenz in der Pflege; Pflege von Menschen mit chronischen Wunden; Ernährungsmanagement zur Sicherung und Förderung der oralen Ernährung in der Pflege. Ein neuer Expertenstandard „Erhaltung und Förderung der Mobilität“ wird vor seiner Einführung zunächst überarbeitet und wissenschaftlich erprobt. Verbraucherfreundliche Darstellungen der Expertenstandards zur Dekubitusprophylaxe (Maßnahmen zur Vorbeugung eines Druckgeschwüres) und zur Sturzprophylaxe sind auf der Internetseite der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) zu finden.
Qualitätsprüfungen
Prüfinstanzen
Veröffentlichung von Prüfergebnissen
Neue Qualitätssysteme
Qualitätsprüfungen
Im Vordergrund der Überprüfung von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten steht die Ergebnisqualität, geprüft wird aber auch die Abrechnung der Leistungen. Das bedeutet: Die Prüferinnen und Prüfer des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (Prüfdienst der PKV) bewerten nicht nur die Aktendokumentation, sondern konzentrieren sich bei der Prüfung auch und besonders auf den Pflegezustand der Menschen.
Sie schauen sich genau an, ob und wie die eingeleiteten Pflegemaßnahmen wirken und ob es Hinweise auf Pflegedefizite gibt – wie etwa Druckgeschwüre oder Mangelernährung. Außerdem berücksichtigen sie bei der Bewertung des Heims auch die Zufriedenheit der pflegebedürftigen Menschen.
Werden die Prüfungstermine vorher angekündigt?
Alle Pflegeheime und ambulanten Pflegedienste werden regelmäßig einmal im Jahr (Regelprüfung) vom MDK, vom Prüfdienst der PKV oder von einer beziehungsweise einem beauftragten Sachverständigen geprüft. Grundsätzlich werden alle Prüfungen in stationären Pflegeeinrichtungen unangemeldet durchgeführt. Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen sind am Tag zuvor anzukündigen. Mit dem Start des neuen stationären Qualitätssystems zum 1. November 2019 werden zukünftig auch die Regelprüfungen von Pflegeheimen einen Tag im Voraus angekündigt.
Gibt es zusätzliche Anlassprüfungen bei Beschwerden?
Bei konkreten Anhaltspunkten für eine mangelnde Qualität in ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen, die sich zum Beispiel infolge von Beschwerden und Hinweisen von Pflegebedürftigen und Angehörigen an die Pflegekasse ergeben haben, kann die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den Prüfdienst der PKV beauftragen, unangemeldete Anlassprüfungen durchzuführen.
Zudem können die Landesverbände der Pflegekassen künftig bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Abrechnungsverhalten, selbst oder durch von ihnen bestellte Sachverständige Abrechnungsprüfungen durchführen.
Prüfinstanzen
m Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Qualität in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Was ist der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung (PKV)?
Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. vertritt die allgemeinen Interessen der privaten Krankenversicherung, der privaten Pflegeversicherung sowie seiner Mitgliedsunternehmen. Der Prüfdienst der PKV übernimmt die gleichen Aufgaben wie der MDK und ist mit den gleichen Befugnissen ausgestattet, um an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Qualitätsanforderungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI) erfüllen.
Welche Rolle spielen der MDK und der Prüfdienst der PKV bei der Qualitätsprüfung?
Der MDK und der Prüfdienst der PKV überprüfen im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen die Qualität von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten. Die Landesverbände der Pflegekassen vergeben jährlich zehn Prozent der Prüfaufträge – das entspricht circa 2.400 Pflegeeinrichtungen – an den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (Prüfdienst der PKV).
MDK und der Prüfdienst der PKV bewerten jedoch nicht nur die Ergebnisqualität. Sie haben auch die Aufgabe, Einrichtungen in Qualitätsfragen zu beraten und Empfehlungen abzugeben, wie Qualitätsmängeln vorzubeugen ist.
Welche Rolle spielt die Heimaufsicht?
Die stationären Pflegeeinrichtungen werden nicht nur durch den MDK oder den Prüfdienst der PKV geprüft und beraten. Auch die Heimaufsichtsbehörden in den Bundesländern überwachen und beraten diese durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Die Inhalte und die Durchführung dieser Prüfungen sind in den jeweiligen Bundesländern gesetzlich geregelt.
Veröffentlichung von Prüfergebnissen
Bei der Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes oder einer stationären Pflegeeinrichtung können die Ergebnisse der Qualitätsprüfung der jeweiligen Pflegeeinrichtung eingesehen werden. Sie werden, so ist es gesetzlich vorgeschrieben, in sogenannten Transparenzberichten verbraucherfreundlich und kostenfrei veröffentlicht, beispielsweise im Internet oder im Pflegestützpunkt. Die Transparenzberichte sollen auch in den Pflegeeinrichtungen an gut sichtbarer Stelle, etwa im Eingangsbereich der Einrichtung, mit dem Datum der letzten MDKPrüfung oder des Prüfdienstes der PKV, mit einer Zusammenfassung der aktuellen Prüfergebnisse sowie mit einer Einordnung des Prüfergebnisses ausgehängt werden.
Was sind die Pflegenoten und was wird bei der Prüfung bewertet („Pflege-TÜV“)?
Die Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (Prüfdienst der PKV) werden inhaltlich in verschiedene Bereiche eingeteilt. Als Ergebnis werden die sogenannten Pflegenoten vergeben, bestehend aus mehreren Teilnoten sowie einer Gesamtbewertung.
In Pflegeheimen werden vier Teilbereiche untersucht:
Pflege und medizinische Versorgung der beziehungsweise des Versicherten, Umgang mit demenzkranken Bewohnern, Betreuung und Alltagsgestaltung, Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene.
Bei ambulanten Pflegediensten werden Teilnoten in drei Bereichen vergeben:
pflegerische Leistungen, ärztlich verordnete pflegerische Leistungen, Dienstleistung und Organisation.
Ergänzt werden diese Prüfergebnisse jeweils durch eine Heimbewohner- beziehungsweise Kundenbefragung. Die Noten hierfür werden separat ausgewiesen. Darüber hinaus werden auch die Informationen darüber, wie in einer stationären Pflegeeinrichtung die haus-, fach und zahnärztliche sowie die Arzneimittelversorgung geregelt sind, veröffentlicht und kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Die vergebenen Pflegenoten sind auf folgenden Internetseiten abrufbar:
Pflegeheimnavigator (AOK)
Pflegefinder (BKK)
Pflegekompass (Knappschaft, LSV, IKK)
Pflegelotse (vdek – Verband der Ersatzkassen)
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bertelsmann-Stiftung „Weisse Liste“ und auf Heimverzeichnis.de.
Neue Qualitätssysteme
Zentraler Maßstab für eine gute Pflegeeinrichtung muss eine hochwertige Pflege sein, die nach den neuesten pflegefachlichen Erkenntnissen geleistet wird. Das genau bilden die bisherigen Pflegenoten nicht gut genug ab. Deshalb wird der „Pflege-TÜV“ mit Unterstützung der Wissenschaft grundsätzlich überarbeitet.
Die Selbstverwaltungspartner in der Pflege wurden verpflichtet, ein neues wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur Messung und Darstellung von Qualität – unter maßgeblicher Berücksichtigung der Ergebnisqualität – zu entwickeln beziehungsweise einzuführen.
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG), das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, wurde der Startpunkt zur Einführung des neuen stationären Qualitätssystems bestimmt. Die neu konzipierten Qualitätsprüfungen für Pflegeheime finden ab dem 1. November 2019 Anwendung. Zudem erfassen und übermitteln alle vollstationären Pflegeheime ab dem 1. Oktober 2019 erstmals selbst regelmäßig Qualitätsdaten anhand von zehn pflegewissenschaftlich entwickelten Ergebnisindikatoren.
Um die Pflegeeinrichtungen bei den Vorbereitungen zur Erfassung der Qualitätsdaten zu unterstützen, wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit einheitliche Schulungsunterlagen erstellt (Download, PDF-Datei: 838 KB).
Zusätzliche Informationen sind über die Homepage der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege verfügbar. (Der Qualitätsausschuss ist das gesetzliche Entscheidungsgremium der Pflegeselbstverwaltung für Aufgaben in der Qualitätsentwicklung.) Dort sind auch die Ergebnisse der wissenschaftlichen Ausarbeitung des neuen Prüfverfahrens und der neuen Qualitätsdarstellungen, sowie die neuen „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege“ zu finden.
Verfahren bei Qualitätsmängeln
Zeigt der Qualitätsbericht Mängel auf, bestehen gegenüber den Einrichtungen Sanktionsmöglichkeiten. Es gibt ein abgestuftes Instrumentarium: Die Landesverbände der Pflegekassen entscheiden auf Grundlage des Prüfberichts des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beziehungsweise des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (Prüfdienst der PKV) und nach Anhörung der Pflegeeinrichtung, ob und welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Pflegekassen erteilen dem Träger der Einrichtung dazu einen Mängelbescheid und setzen ihm zugleich eine zeitliche Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Wenn die Leistungen einer Pflegeeinrichtung nicht der erforderlichen Qualität entsprechen, verletzt sie ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten. Ist dies der Fall, sind die vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen.
Kann Pflegeheimen gekündigt werden?
Werden die Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrages von der Einrichtung nicht mehr erfüllt, können die Landesverbände der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe den Versorgungsvertrag ganz oder teilweise kündigen. Näheres zu den Vertragsvoraussetzungen wie auch zu deren Erfüllung wird künftig als Bestandteil der jeweiligen Landesrahmenverträge geregelt sein. Voraussetzung der Kündigung ist, dass die Landesverbände der Pflegekassen und der zuständige Träger der Sozialhilfe überzeugt sind, dass die Pflegeeinrichtung die Anforderungen auf Dauer nicht erfüllen kann und wird. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Versorgungsvertrag auch ohne Einhaltung einer Frist – also mit sofortiger Wirkung – gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflichtverletzung der Pflegeeinrichtung derart gravierend ist, dass den Landesverbänden der Pflegekassen und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe ein Festhalten am Versorgungsvertrag nicht zumutbar ist.